Erläuterungen zu den Kursen nach der Fachkunderichtlinie - Medizin
(GMBl. 2006 Nr. 22 S. 414 vom 7. April 2006)

Anlage Kurs Thema Stundenzahl
1 1

Grundkurs im Strahlenschutz für Ärzte und Medizinphysik-Experten

24

2 2.1

Spezialkurs im Strahlenschutz bei der Untersuchung mit Röntgenstrahlen (Diagnostik)
(Voraussetzung ist die erfolgreiche Teilnahme am Grundkurs)

20

2 2.2

Spezialkurs Computertomographie
(Voraussetzung ist die erfolgreiche Teilnahme am Spezialkurs Röntgendiagnostik)

4

2 2.3

Spezialkurs Interventionsradiologie
(Voraussetzung ist die erfolgreiche Teilnahme am Spezialkurs Röntgendiagnostik)

4

3 3.1

Kurs im Strahlenschutz für Zahnärzte

24

3 3.2

Spezialkurs im Strahlenschutz für Zahnärzte
(Voraussetzung ist die erfolgreiche Teilnahme am Kurs im Strahlenschutz für Zahnärzte)

8

4 4

Spezialkurs im Strahlenschutz bei der Behandlung mit Röntgenstrahlung (Röntgentherapie)
Entsprechend Kurs A3 Nr. 1.3 der Richtlinie Strahlenschutz in der Medizin nach Strahlenschutzverordnung
(Voraussetzung ist die erfolgreiche Teilnahme am Grundkurs)

28

5 5

Spezialkurs im Strahlenschutz für Medizinphysik-Experten in der Röntgendiagnostik
Entsprechend den Kursen nach den Anlagen 2.1 bis 2.3
(Voraussetzung ist die erfolgreiche Teilnahme am Grundkurs nach Anlage 1 oder an den Kursen nach Anlage A3 Nr. 2.1 und 2.2 der Richtlinie Strahlenschutz in der Medizin nach Strahlenschutzverordnung)

28

6 6

Kurs zur Aktualisierung der Fachkunde im Strahlenschutz

8

7  

Kurse zum Erwerb der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz für Ärzte

 

7 7.1

Kurs für Ärzte

mind. 8

7 7.2

Kurs für Ärzte am Ort der technischen Durchführung in der Teleradiologie

mind. 8

8 8

Kurs zum Erwerb der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz in der Röntgendiagnostik für Personen mit sonstiger abgeschlossener medizinischer Ausbildung

90

9 9

Kurs zum Erwerb der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz bei der Anwendung von Röntgenstrahlen in der Zahnheikunde für Zahnarzthelfer/-innen

24

10 10

Kurs zum Erwerb der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz in der Heilkunde für Personen, die ausschließlich einfache Röntgeneinrichtungen auf direkte Anweisung des unmittelbar anwesenden Arztes bedienen

20

11 11

Kurs zur Aktualisierung der Kenntnisse im Strahlenschutz

 

  11

Für Personen nach § 3Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 RöV, in Abschnitt 6.3, 3. Absatz genanntes Personal, Zahnarzthelfer/-innen und zahnmedizinische Fachangestellte

4

  11

Für Personen nach § 24 Abs. 2 Nr. 4 RöV und für Personen, die unter die Übergangsvorschrift des § 45 Abs. 9 RöV fallen

8