Sprengstoff / Sprengstoffrecht
Gesetzliche Grundlagen
Das Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz -SprengG, 1.SprengV, 2.SprengV, 3. SprengV, SprengKostV) regelt den Umgang und den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen, soweit sie zur Verwendung als Explosivstoffe oder als pyrotechnische Sätze bestimmt sind. Das Sprengstoffgesetz gilt neben Sprengstoffen und Zündmittel auch für pyrotechnische Gegenstände, Anzündmittel, sonstige explosionsgefährliche Stoffe und für Sprengzubehör. Das Sprengstoffgesetz ist ebenfalls für das Aufsuchen, Freilegen, Bergen und Aufbewahren von Fundmunition anzuwenden, wenn diese Tätigkeiten von gewerblichen Unternehmen ausgeführt werden. Die Landesdirektion Sachsen, Abteilung Arbeitsschutz und das Sächsische Oberbergamt sind auf Grund der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über die Zuständigkeiten im Sprengwesen (SächsSprenGZUVO) vom 9. September 1994 (Sächsische GVBL. S. 1570) zuletzt geändert am 7. März 1997 (SächsGVBL. S. 367) zuständige Behörden für die Überwachung in den Betrieben. In Betrieben die der Bergaufsicht unterliegen, ist für den Vollzug des Sprengstoffgesetzes sowie der ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) das Sächsische Oberbergamt zuständig.
Erlaubnis nach § 7 SprengG
Wer bei einem wirtschaftlichen Unternehmen oder bei Beschäftigung von Arbeitnehmern gewerbsmäßig selbstständig mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen oder den Verkehr mit diesen betreiben will, bedarf einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis. Der Unternehmer bedarf auch dann der Erlaubnis, wenn die Tätigkeit mit explosionsgefährlichen Stoffen nicht von ihm selbst ausgeübt wird, sondern von anderen Beschäftigten in seinem Unternehmen. Für die Erteilung, die Versagung, die Rücknahme oder den Widerruf einer Erlaubnis nach § 7 SpengG ist die Behörde örtlich zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich sich der Hauptsitz/Hauptniederlassung des Unternehmens befindet. Bezieht sich die Erlaubnis nur auf eine Zweigniederlassung so richtet sich die Zuständigkeit der Behörde nach dem Hauptsitz/Hauptniederlassung des Unternehmens. Die Landesdirektion Sachsen, Abteilung Arbeitsschutz, ist örtlich und sachlich zuständig für die Unternehmen, deren Sitz sich nach dem Handelsregister im Freistaat Sachsen befindet und deren Tätigkeit überwiegend außerhalb der Bergaufsicht ausgeübt wird. Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach § 7 SprengG ist bei der Landesdirektion Sachsen unter Verwendung eines Antragsformulars zu stellen.
Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 7 SprengG
Beabsichtigt ein Unternehmen Tätigkeiten in Verbindung mit dem Aufsuchen, dem Freilegen, dem Bergen und dem Lagern von Fundmunition durchzuführen, ist die Verwendung des
Antragsformulars für Fundmunition
zu nutzen.
Befähigungsschein nach § 20 SprenG
Voraussetzung für die Erteilung eines Befähigungsscheines für den Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen im Rahmen des § 20 SprengG ist, dass der Antragsteller das 21. Lebensjahr vollendet hat, die erforderliche Fachkunde nachweist und die erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung besitz. Die persönliche Eignung schließt die körperliche Eignung ein. Die Landesdirektion Sachsen ist die zuständige Behörde für die Erteilung, Änderung und die Verlängerung der Geltungsdauer von Befähigungsscheinen für Antragsteller, deren Hauptwohnsitz sich im Freistaat Sachsen befindet und die ihre Tätigkeit überwiegend in Betrieben ausüben, die nicht der Bergaufsicht unterstehen.
Für den Antrag auf Erteilung eines Befähigungsscheines nach § 20 SprengG soll das angefügte Formular verwendet werden.
Beabsichtigt ein Antragsteller Tätigkeiten in Verbindung mit dem Aufsuchen, dem Freilegen, dem Bergen und dem Lagern von Fundmunition durchzuführen, ist das Beiblatt A zur Fundmunition zu nutzen.
Beiblatt A
Änderung der Eintragung oder Verlängerung der Geltungsdauer eines Befähigungsscheines nach § 20 SprengG können formlos bei der zuständigen Behörde beantragt werden. Dem Antrag sind jeweils im Original die Nachweise der erforderlichen Fachkunde (Zeugnis über die Teilnahme an einem staatlichen oder staatlich anerkannten Lehrgang) und der Nachweis der erforderlichen Zuverlässigkeit und der persönlichen Eignung (Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 Absatz 2 der 1. SprengV) beizufügen. Befähigungsscheine nach § 20 SprengG werden in der Regel für fünf Jahre erteilt. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung ist bei der Landesdirektion Sachsen mit einem Formular zu beantragen.
Unbedenklichkeitsbescheinigung
Personen, die an einem Lehrgang zur Vermittlung der erforderlichen Fachkunde teilnehmen wollen haben die Unbedenklichkeitsbescheinigung auch beim Lehrgangsträger des jeweiligen Fachkundelehrganges vor Beginn des Lehrganges vorzulegen.
Hinweise zum Handeln mit pyrotechnischen Gegenständen (Silvesterfeuerwerk)
Pyrotechnische Gegenstände allgemein im Sprachgebrauch auch Feuerwerkskörper oder Feuerwerksartikel genannt enthalten explosionsgefährliche Stoffe. Zur Vermeidung von Personen- und Sachschäden wird deshalb der Umgang und der Verkehr mit diesen Gegenständen z.B. der Verkehr, die Lagerung und die Verwendung durch das Sprengstoffrecht geregelt. Pyrotechnische Gegenstände der Kategorien 1 und 2 dürfen auch ohne sprengstoffrechtliche Erlaubnis verkauft werden. In dem beigefügten Merkblatt werden Hinweise für den Handel mit pyrotechnischen Gegenständen dieser Kategorien gegeben.
Merkblatt (Bearbeitungsstand 2011) Feuerwerkskörper Händlerinformation (PDF)
Pyrotechnische Gegenstände der Klassen PT1 und PT2, die auch als pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater der Kategorie T1 und T2 bezeichnet werden, wenn sie bereits nach der RL 2007/23/EG ein CE-Zeichen besitzen und zur Verwendung im Rahmen von Bühnen, Film- und Fotoproduktionen sowie Musik- und Showveranstaltungen vorgesehen sind, dürfen nur gegen Aushändigung einer Bescheinigung, in welcher der Verwendungszeck bestätigt wird, überlassen werden.
Formular für eine Anzeige zum Vertrieb von Feuerwerk der Kategorien 1 und 2
EG-Baumusterprüfbescheinigung für Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände
Hinweise zur Erteilung von EG-Baumusterprüfbescheinigungen sowie für die Durchführung von Konformitätsbewertungsverfahren für pyrotechnische Gegenstände nach RL 93/15/EWG sind unter den amtlichen Mitteilungen zum Sprengstoffgesetz der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung zu finden. Diese Hinweise beinhalten ebenfalls Festlegungen von Verwendungsbestimmungen bzw. Vergabe von Identifikationsnummern sowie entsprechende Informationen über Explosivstoffe, pyrotechnische Gegenstände und explosionsgefährliche Stoffe der chemischen Industrie.
