Arbeitsmittel und überwachungsbedürftige Anlagen
Der Arbeitgeber hat entsprechend § 4 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit den Beschäftigten nur Arbeitsmittel bereitgestellt werden, die für die am Arbeitsplatz herrschenden Bedingungen geeignet sind und bei deren bestimmungsgemäßer Benutzung Sicherheit und Gesundheitsschutz gewährleistet sind. In der Betriebssicherheitsverordnung werden die Aufgaben des Arbeitgebers konkretisiert.
Arbeitsmittel sind Werkzeuge, Geräte und Anlagen. Hierzu zählen auch die überwachungsbedürftigen Anlagen.
Arbeitsmittel, die den Beschäftigten erstmalig bereit gestellt werden, müssen solchen Rechtsvorschriften entsprechen, durch die Gemeinschaftsrichtlinien (EG-Richtlinien) in deutsches Recht umgesetzt werden, oder, wenn solche Rechtsvorschriften nicht zutreffen, den sonstigen Rechtsvorschriften (nationalen Vorschriften), mindestens jedoch dem Anhang 1 der Betriebssicherheitsverordnung. Informationen zum Inverkehrbringen nach den EG-Richtlinien finden Sie unter Technischer Verbraucherschutz, Produktsicherheit.
Unabhängig davon sind bei der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes durch den Arbeitgeber die notwendigen Maßnahmen für die sichere Bereitstellung und Benutzung der Arbeitsmittel zu ermitteln. Dabei sind insbesondere die Gefährdungen zu berücksichtigen, die mit der Benutzung des Arbeitsmittels selbst verbunden sind und die am Arbeitsplatz durch Wechselwirkungen der Arbeitsmittel untereinander oder mit Arbeitsstoffen oder der Arbeitsumgebung hervorgerufen werden.
Für Arbeitsmittel müssen dabei insbesondere Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen ermittelt werden. Ferner sind vom Arbeitgeber die notwendigen Voraussetzungen zu ermitteln und festzulegen, welche die Personen erfüllen müssen, die von ihm mit der Prüfung oder Erprobung von Arbeitsmitteln zu beauftragen sind.
Kann die Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphären nicht sicher verhindert werden, hat der Arbeitgeber die Wahrscheinlichkeit und die Dauer des Auftretens dieser gefährlichen explosionsfähigen Atmosphären, die Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins, der Aktivierung und des Wirksamwerdens von Zündquellen einschließlich elektrostatischer Entladungen und das Ausmaß der zu erwartenden Auswirkungen von Explosionen zu beurteilen. Vor Aufnahme der Arbeit ist ein Explosionsschutzdokument zu erstellen; es ist bei Veränderungen zu überarbeiten und auf dem letzten Stand zu halten.
Überwachungsbedürftige Anlagen
Überwachungsbedürftige Anlagen müssen nach dem Stand der Technik montiert, installiert und betrieben werden.
Sie dürfen erstmalig und nach wesentlichen Veränderungen nur in Betrieb genommen werden, wenn sie den Anforderungen der Verordnungen nach § 8 Abs. 1 des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) oder, wenn solche Rechtsvorschriften keine Anwendung finden, den sonstigen Rechtsvorschriften (nationalen Vorschriften), mindestens jedoch dem Stand der Technik entsprechen. Nach Änderungen müssen die betroffenen Anlagenteile dem Stand der Technik entsprechen.
Überwachungsbedürftige Anlagen sind in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten, zu überwachen, notwendige Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten unverzüglich vorzunehmen und die den Umständen nach erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zu treffen. Überwachungsbedürftige Anlagen dürfen nicht betrieben werden, wenn sie Mängel aufweisen, durch die Beschäftige oder Dritte gefährdet werden können.
Festlegung
Sicherheitstechnische Bewertung überwachungsbedürftiger Anlagen gemäß Betriebssicherheitsverordnung i. V. m. TRBS 1111
Download (PDF 17 kB)

Merkblatt
über sicherheitstechnische Anforderungen an Getränkeschankanlagen
In Getränkeschankanlagen werden Bier und andere Getränke mittels Druckgasen gefördert.
Download Merkblatt (PDF - 90 kB)

Merkblatt
zum sicheren Umgang mit Flüssiggas
Die relativ einfache Handhabung von Flüssiggasflaschen und vieler mit Flüssiggas betriebener Geräte lässt oft die Gefahren in Vergessenheit geraten, die diese brennbaren, unter Druck verflüssigten Gase in sich bergen.
Download Merkblatt (PDF - 62 kB)
Merkblatt
„Prüffristen in Handwerksbetrieben“
Download Merkblatt (PDF - 22kB)

Informationsblätter
zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten (inhaltlich veraltet)
Infoblatt: Flüssigkeiten - entzündlich, leicht- oder hochentzündlich (PDF - 160 kB)
Infoblatt: Flüssigkeiten - mit Flammpunkt über 55 Grad Celsius (PDF - 140 kB)

Arbeitsmappe Anlagensicherheit 2008 (inhaltlich veraltet)
Überwachungsbedürftige Anlagen:
Grundsätzliches; Aufzugsanlagen; Druckbehälter, Füllanlagen, Leitungen; Dampfkesselanlagen; Explosionsschutz; Anlagen für brennbare Flüssigkeiten.
Weitere Informationen zum Fachgebiet finden Sie unter folgenden Adressen:
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA)
Katalog repräsentativer Lärm- und Vibrationsdaten am Arbeitsplatz (KarLA)
Kommission Arbeitsschutz und Normung (KAN)
Verband Deutscher Sicherheitsingenieure (VDSI)
Verein Deutscher Ingenieure (VDI)
Verband der Elektrotechnik, Elektronik, Informationstechnik e.V.(VDE)
Deutsche Gesellschaft für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) / Medizinprodukte
In allen Fragen zum Arbeitsschutz erteilt die Landesdirektion Sachsen Abteilung Arbeitsschutz mit ihren Außenstellen Auskunft.
