Schutz bestimmter Personengruppen
Junge Menschen müssen geschützt werden, damit ihre Gesundheit nicht gefährdet wird und ihre Entwicklung ungestört verlaufen kann. Das Jugendarbeitsschutzgesetz und die Kinderarbeitsschutzverordnung schützen deshalb Kinder und Jugendliche vor Gesundheitsschäden durch Arbeit, die zu früh beginnt, die zu lange dauert, die zu schwer ist, die sie gefährdet oder die für sie ungeeignet ist.
Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz ist Kinderarbeit bis auf genau festgelegte Ausnahmen verboten.
Für die erlaubte Beschäftigung Jugendlicher enthält das Jugendarbeitsschutzgesetz Pflichten der Arbeitgeber, wie die Beurteilung der Arbeitsbedingungen, die menschengerechte Gestaltung der Arbeit und die Einhaltung von Vorschriften über Arbeitszeit und Freizeit.
Des Weiteren regelt das Jugendarbeitsschutzgesetz die gesundheitliche Betreuung der Jugendlichen.
Der gesetzliche Mutterschutz hat die Aufgabe, die im Arbeitsverhältnis stehende Mutter und das werdende Kind vor Gefahren, Überforderungen, Gesundheitsschäden und finanziellen Einbußen während der Schwangerschaft und einige Zeit nach der Entbindung zu schützen.
Nach bekannt werden einer Schwangerschaft hat der Arbeitgeber gemäß dem Mutterschutzgesetz und der Mutterschutzrichtlinienverordnung die Arbeitsbedingungen zu beurteilen und gegebenenfalls Maßnahmen wie Umgestaltung der Arbeitsbedingungen, Arbeitsplatzwechsel oder Beschäftigungsverbot festzulegen. Dabei muss er die gesetzlichen Anforderungen an die Gestaltung der Arbeitsbedingungen erfüllen und gesetzliche Beschäftigungsverbote einhalten. Für bestimmte Zeiten vor und nach der Entbindung ist die Frau von der Arbeit freizustellen.
Während der Schwangerschaft und vier Monate nach der Entbindung besitzt die Frau nach dem Mutterschutzgesetz einen besonderen Kündigungsschutz. Nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz genießen die Mutter und der Vater während der Elternzeit besonderen Kündigungsschutz.
Mutterschutzgesetz und Bundeserziehungsgeldgesetz enthalten weiterhin Vorschriften über finanzielle Leistungen vor und nach der Entbindung.
Merkblatt zum Beschäftigungsverbot für die werdende oder stillende Mutter
Das Merkblatt erläutert das generelle und das individuelle Beschäftigungsverbot sowie die Abgrenzung zur krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit einer werdenden oder stillenden Mutter. Merkblatt (PDF)
Aktualisiertes Merkblatt zur Beschäftigung werdender und stillender Mütter in Kassen- und Verkaufsräumen von Tankstellen (Stand: 10/2010). Informationen für Tankstellenbetreiber und werdende bzw. stillende Mütter finden Sie hier (PDF 18KB).

Informationen zum Mutterschutz
Informationen für (werdende) Mütter
Das Bundesfamilienministerium hat im März 2010 eine Neuauflage der Broschüre "Mutterschutzgesetz - Leitfaden zum Mutterschutz" als Download auf der Homepage bereitgestellt. Die Broschüre (64 Seiten!) erläutert die Vorschriften des Mutterschutzgesetzes und enthält unter anderem den Gesetzestext. Außerdem werden Tipps gegeben, welche Stellen und Einrichtungen Rat und Auskunft bei Fragen zum Mutterschutz geben können.
Broschüre "Mutterschutzgesetz - Leitfaden zum Mutterschutz" (PDF 1,1MB)

Kurzbericht zum Arbeitsunfallgeschehen der Jugendlichen in Sachsen
Am 29.04.2010 fand eine Beratung des Landesausschusses für Jugendarbeitsschutz statt. Im TOP 4 wurde über wurde über das Arbeitsunfallgeschehen bei Jugendlichen informiert. Die wichtigsten Informationen werden im Folgenden in Kurzform dargestellt: Kurzbericht (PDF)

Information zum Beschäftigungsverbot für Schwangere im Zusammenhang mit der Neuen Influenza ("Schweinegrippe")
Nach derzeitigem Stand ist ein generelles Beschäftigungsverbot für schwangere Arbeitnehmerinnen mit Publikumsverkehr im Zusammenhang mit der Neuen Grippe (Influenza A/H1N1) in Sachsen nicht vorgesehen. Beschäftigungsverbote sind im Einzelfall auszusprechen, wenn normale antiepidemische Maßnahmen nicht ausreichen. mehr
Vollzug des Jugendarbeitsschutzgesetzes
Die Mitarbeiter der Abteilung Arbeitsschutz bei der Landesdirektion Dresden kontrollierten im Jahr 2008 insgesamt 1.550 beschäftigte Jugendliche in 327 Unternehmen. Die Kontrollen erfolgten im Rahmen allgemeiner Revisionstätigkeit, aufgrund von Anfragen aus Unternehmen zu Einsatzmöglichkeiten von Jugendlichen, nach Anfragen, Hinweisen oder Beschwerden von Eltern oder aufgrund der Meldungen der Schulen über Schülerpraktika in Unternehmen.
Abgrenzung zwischen Beschäftigungsverboten und Arbeitsunfähigkeit bei Schwangerschaft - Handlungshilfe für Ärzte
Mutterschutz in Kinderbetreuungseinrichtungen und beim regelmäßigen beruflichen Umgang mit Kindern und Jugendlichen
Ein Ratgeber für Frauen, werdende Mütter, Arbeitgeber und ärztliches Personal
- Informationsblatt Mutterschutz in Kinderbetreuungseinrichtungen (PDF - 38 kB)
- Formular: Beurteilung der Immunitätslage durch den Arzt (PDF - 32 kB)

Mutterschutz und Elternzeit
Das Wichtigste für werdende Mütter und ihre Arbeitgeber
Diese Broschüre gibt einen umfassenden Überblick über den Mutterschutz und klärt alle Beteiligten über Rechte und Pflichten auf.
Download (PDF - 1,4 MB)

Hinweise für Arbeitgeber und werdende Mütter in der ambulanten Pflege
Diese Broschüre soll in ambulanten Pflegeeinrichtungen, auf Sozialstationen und in ähnlichen Einrichtungen, für Arbeitgeber, betroffene Frauen und Personalvertretungen eine Hilfe bei der Beurteilung der Gefährdungen an diesen Arbeitsplätzen sein.
Download (PDF - 111 kB)

Jugendarbeitssschutz:
AZUBIS sind keine frei verfügbaren Arbeitskräfte!
Die Berufsausbildung und Beschäftigung Jugendlicher ist im Jugendarbeitsschutzgesetz geregelt. Trotzdem gibt es Unternehmer, die diesbezüglich eigene Regeln anwenden. Selbst wenn dies mit guten Absichten geschieht, die Arbeitsschutzbehörde stimmt dem nicht zu.
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Im Spannungsfeld von Mutterschaft und Berufstätigkeit:
Wann sind Kündigungen zulässig?
Schwangere sowie in Elternzeit befindliche Mütter und Väter sind im Grundsatz unkündbar. Nur in besonderen Fällen dürfen Kündigungen erfolgen. Über die Zulässigkeit entscheiden die Arbeitsschutzbehörden.
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Weitere Informationen zum Fachgebiet finden Sie unter folgender Adresse:
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
In allen Fragen zum Arbeitsschutz erteilt die Landesdirektion Sachsen Abteilung Arbeitsschutz mit ihren Außenstellen Auskunft.[
