4.4.2 Räumliche Arbeitsplatzgestaltung

Der Bau als schwer veränderbare Substanz hat mit seiner gegebenen Raumaufteilung stärkeren Einfluss auf die Arbeitsbedingungen als allgemein angenommen wird. Durch baulich-planerische Fehler werden viele der vorkommenden Belastungsfaktoren erst initiiert. So ist für den reibungslosen Betriebsablauf nicht nur der Arbeitsraum maßgebend, sondern in starkem Maße auch die Verbindung der Räume untereinander, die Transportwege und die Möglichkeit der Kommunikation.

Geschirrspüle und Umgebung

Räumlich ist der Spülbereich im Küchentrakt im Untergeschoss des Krankenhauses untergebracht. Der Küchenbereich wird durch einen langen Gang unterteilt, auf dessen einen Seite sich die Küche und dessen anderen Seite die Spülküche und weitere Räume zur Vorbereitung und Lagerung befinden. Zum Spülbereich gehört ein Spül-, ein Abfall-, ein Tablettwagen- und ein Lagerraum.

Die Räume haben folgende Abmessungen (Länge x Breite x Höhe):

Tablettwagenraum: 5,20 m x 4,00 m x 2,73 m,

Spülraum: 10,50 m x 4,00 m x 2,73 m,

Abfallraum: 3,84 m x 1,55 m x 2,73 m,

Lagerraum: 4,50 m x 1,55 m x 2,73 m.

Tablettwagen-, Spül- und Abfallraum befinden sind zu einander in einer räumlichen Einheit, der Lagerraum ist als ein Nachbarraum vom Gang aus erreichbar (vgl. Abbildung 25).

Tablettwagenraum

Hier werden leere bzw. volle Tellerspender, Korbspender und Regalwagen abgestellt, es sind keine Festeinbauten installiert.

Spülraum

Im Spülraum befinden sich folgende Einbauten:

  • Geschirrspülautomat MEIKO B 850 VAP (Länge 7,17 m, Breite 0,90 m, Höhe 1,90 m)
  • Tiefspülbecken mit Abspülschlauch,
  • Handwaschbecken,
  • 2 Ablagetische,
  • flexibler Abspülschlauch mit Handbrauseeinrichtung und Schnellschlussventil.

Für den Arbeitsablauf stellen sich die Beschäftigten noch folgende Arbeitsmittel in unterschiedlicher Anzahl bereit (vgl. Abbildung 26):

  • elektrisch beheiztes Vorweichbecken für Besteckkörbe,
  • Müllsackhalter, kleine Abfalltonnen,
  • leere Flaschenkästen,
  • Korb- und Tellerspender,
  • Regalwagen,
  • Wagen zur Besteckablage.

 

Bild 15: Blick von der Spülmaschineneingabeseite in den Spülraum

Abbildung 26: Ubersichtsskizze zur Anordnung der Einbauten und Arbeitsmittel im Spülraum (nicht maßstäblich)

Abfallraum

Im Abfallraum befinden sich die Speisereste-Behandlungsanlage AZP 80 der Firma MEIKO (Länge 1,90 m, Breite 0,70 m, Höhe 0,90m/1,70m) und die benötigten Putzmittel.

 

Lagerraum

Der z. Zt. als Lagerraum genutzte Raum war ursprünglich ein Vorbereitungsraum der Küche, in welchem die zum Zubereiten und Aufbewahren der Speisen benötigten Edelstahlbehälter gelagert werden. Aufgrund der ursprünglichen Nutzung des Raumes ist dieser mit einem 1,50 m langen und 0,80 m breiten Spültisch mit Ablageboden, einem darüber angebrachten einetagigen Bord, einem Handwaschbecken und Wasserschlauch ausgestattet (Bild 16).

 

Bild 16: Blick in den Lagerraum

Die Bewertung der räumlichen Bedingungen nach dem Arbeitsstättenrecht führt zu folgenden Ergebnissen:

  1. Bodenbelag
  2. Der vorgefundene Bodenbelag entspricht in seinen Ausführungen nach Rutschfestigkeit, mechanischer Belastung, Gleitsicherheit, Wasserundurchlässigkeit, Anzahl der Bodeneinläufe und seiner Reinigungsfreundlichkeit den Anforderungen gemäß dem "Merkblatt für Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr" /BGR 181, bisher ZH 1/571/. Da ein solcher Fußboden allerdings weder schalldämmend noch elastisch sein kann, muss das Personal Schuhe tragen, die u. a. auch diese schalldämmenden und elastischen Eigenschaften aufweisen. Weitere Anforderungen an die zu tragenden Schuhe (Leder oder ähnliches Material, geschlossener Fersenbereich, antistatisch, verminderter Wasserdurchtritt und profilierte Laufsohle) sind in den "Regeln für den Einsatz von Fußschutz" festgeschrieben /BGR 191, bisher ZH 1/702/. Die vom Personal getragenen Schuhe entsprachen nicht in jedem Fall den Anforderungen.

  3. Verkehrswege
  4. Die Bemessung der Verkehrswege ergibt sich aus der Betriebsart. Maßgebend für die Breite ist die Anzahl der Personen und/oder die Breite der Transportmittel und der Bestimmungszweck des Verkehrsweges (ArbStättV § 17, ASR 17/1.2). Verkehrswege müssen freigehalten werden, damit sie jederzeit benutzbar sind (§ 24 BGV A 1, bisher VBG 1). Festzustellen ist, dass die nutzbaren Breiten der Verkehrswege insbesondere unmittelbar vor, während und nach den Spitzenzeiten durch Arbeitsmittel (Tablettwagen, Tablettregalwagen u. a.) eingeschränkt sind, so dass eine ungehinderte Nutzung des Verkehrsweges nicht mehr in jedem Fall gewährleistet ist (vgl. Bilder 17 und 18). Werden beide Seiten des Verkehrsweges durch Arbeitsmittel verstellt, ergibt sich eine verbleibende Durchgangsbreite von ca. 80 cm. Die nach ASR 17/1.2 geforderte Mindestbreite für den Gehverkehr bei bis zu 20 Personen beträgt 1,00 m.

     

    Bild 17:Mit dem Vorweichbecken verstellter Durchgang zum Abfallraum

     

    Bild 18: Mit Tablettwagen verstellter Küchengang

     

  5. Freie Bewegungsfläche am Arbeitsplatz
  6. Arbeitnehmer sollen sich an ihren Arbeitsplätzen frei und ungehindert bewegen können, ohne ständig Gefahr zu laufen, mit Gegenständen o. ä. zu kollidieren. Der Mindestwert für die freie Bewegungsfläche beträgt gemäß § 24 Abs. 1 ArbStättV 1,50 m2. Dabei gilt ein Minimalmaß für die Breite dieser Bewegungsfläche von 1,00 m. Durch die räumliche Enge im Spülmaschineneingabebereich sind die Beschäftigten beim Entladen der Tablettwagen gezwungen, den ihnen sonst zur Verfügung stehenden freien Bewegungsraum durch weitere Arbeitsmittel zu verstellen (vgl. Abbildung 26). Zum Extrem wird diese Situation an der Spülmaschineneingabeseite beim Zwischenlagern der Tablettunter- und -oberteile. Das Zwischenlagern erfolgt im unmittelbaren Bewegungsraum hinter bzw. rechts neben dem Arbeitsplatz i. d. R. bis zu einer Ablagehöhe von ca. 2,10 m bis 2,20 m. Wie sehr sich die Beschäftigten beim Auf- und Abstapeln in dieser räumliche Enge mühen müssen, verdeutlichen die Bilder 6 und 7 (vgl. Punkt 4.1.1).

  7. Anordnung der Arbeitsmittel
  8. Wegen der fehlenden Abstellflächen im Bereich der Spülmaschinenausgabeseite sind wiederholt lange Wege zurück zulegen, um das saubere Geschirr an den verschiedenen Standorten entsprechend ablegen zu können (vgl. Punkt 4.1.1).

    Die im Lagerraum angebrachten Ablageborde sind aufgrund der darunter befindlichen Spüle nur schwer erreichbar. Das Einsortieren des Geschirrs erfordert wegen der schlechten Zugänglichkeit und der hohen Stapelhöhe stets ein weites Vorbeugen und Strecken (vgl. Bild 13, Punkt 4.4.1).

    Aller 14 Tage sind die Fettfangfilter aus dem Küchenbereich zu reinigen. Um das Aus- und Einbauen der Filter ausführen zu können, müssen die Beschäftigten auf die Gargeräte der Küche "klettern".

     

  9. Geruchsbelästigung
  10. In Arbeitsstätten auftretende Gerüche können, soweit sie als unangenehm empfunden werden, den Menschen erheblich belästigen. Das Auftreten derartiger unzuträglicher Gerüche ist daher gemäß § 16 Abs. 3 ArbStättV in Räumen aller Art zu vermeiden. Die Aufstellung der Speisereste-Behandlungsanlage AZP 80 erfolgte zwar in einem separaten Raum, die beengten Platzverhältnisse machen es aber erforderlich, dass die Tür zu diesem Raum, die sich unmittelbar hinter dem Spülmaschineneingabebereich befindet (vgl. Abbildung 26), immer offen steht. Eine Geruchsbelästigung durch die Speisereste-Behandlungsanlage ist damit an den Arbeitsplätzen im Spülmaschineneingabebereich gegeben.

     

  11. Sozial- und Sanitärräume

Pausen-, Umkleide-, Wasch- und Toilettenräume sind entsprechend den Anforderungen des Arbeitsstättenrechts vorhanden und ausgestattet.

Topfspüle und Umgebung

Bei den in einer Topfspüle anfallenden Tätigkeiten handelt es sich um schwere und schmutzige Tätigkeiten, die in unmittelbarem Kontakt mit warmen Laugen zu bewältigen sind.

Der Topfspülraum hat eine Größe von 8,8 m2. Ausgestattet ist der Raum mit zwei großen Spülbecken mit Ablagetisch, einem kleinen separaten Spülbecken und vier Regalen zur Lagerung von Kochgeschirr und Küchengeräten.

Diskrepanzen zu den Forderungen der ArbStättV ergeben sich aus den baulichen Bedingungen unmittelbar am Arbeitsplatz nicht.

 

Bild 19: Blick in den Topfspülraum

 

Am großen Spülbecken befindet sich eine Handbrauseeinrichtung mit Sicherheitsschnellverschluss. Der Kopf der Brause wiegt 800 g. Durch die fehlende federnde Aufhängung der Handbrause (vgl. Bild 19) kommt es zu einer erhöhten Muskelbeanspruchung durch Haltearbeit beim Abspülen des Geschirrs (vgl. Punkt 4.1.1 ). Eine federnde Aufhängung der Handbrause kann Abhilfe schaffen (Bild 20).

 

Bild 20: Eine federnde Aufhängung der Handbrause vermindert die statische Haltearbeit (Gestaltungsvorschlag)

 

Der Topfspülraum ist nur über die Küche (Durchgangsraum) zu erreichen. Aus der Lage des Raumes ergeben sich relativ lange Wege für den Transport von vorgesäubertem Kochgeschirr zur Spülmaschine oder von sauberem Kochgeschirr zum Lagerraum (vgl. Punkt 4.1.1). Zusätzlich entstehen Kreuzungspunkte mit anderen Transportwegen.

Zur Vermeidung von Gesundheitsrisiken sind entsprechende Gestaltungsmaßnahmen vorzunehmen.

4.4.3 Arbeitsinhaltsgestaltung

Die Technisierung der Arbeit dient dem Ziel, die Quantität und Qualität von Produkten zu erhöhen und die menschliche Arbeit zu erleichtern sowie inhaltsreicher zu gestalten.

Die Funktionsverteilung zwischen Mensch und Maschine erhöht zwar die Rationalisierungseffekte, führt aber auch zum Verlust von Arbeitsvielfalt. Freiheitsgrade für verschiedene Ausführungsweisen werden aufgehoben, es kommt zur Verarmung des Arbeitsinhalts. Mehr noch – die Reduzierung der Arbeitstätigkeit auf wenige, stets wiederkehrende Arbeitsverrichtungen bietet die Möglichkeit, deren Wiederholungs-häufigkeit um ein Vielfaches zu erhöhen. Das Ergebnis für die verbliebenen Beschäftigten sind einförmige, monotone Arbeitstätigkeiten mit einseitigen Belastungen. Die Verminderung der körperlichen Schwerarbeit geht somit zu Lasten der Expositionsfrequenz. Die Rationalisierungsbestrebungen orientieren sich nicht an den Auswirkungen auf den Menschen, sondern sind vordergründig auf den Nutzeffekt ausgerichtet.

Für die Arbeitstätigkeiten in der Spülküche trifft die oben beschriebene Entwicklung zu. Eine Taktzeit von ca. 5 Sekunden und das 4000- malige Auftreten gleicher Handgriffe führt nicht nur zu enormen physischen Belastungen, sondern trägt ebenso zur Entstehung psychischer Belastungen bei.

Das gestiegene Technisierungsniveau und die bestehende Arbeitsorganisation (Realisierung der Spülarbeiten durch einen Dienstleister) haben zu einer strengen Arbeitsteilung und damit zur Entwertung des Tätigkeitsspektrums und der Qualifikationsanforderungen geführt. Neue oder höherwertige Qualifikationsmerkmale sind nicht hinzu gekommen. Aufgrund des stark eingeschränkten Handlungsspielraumes, des reduzierten Arbeitsinhalts und der zum Teil geringen Anerkennung bei den Kollegen im Küchenbereich gelten die Arbeitsplätze in der Spülküche als unattraktiv. Nicht zuletzt wirkt sich diese Situation auf die Arbeitszufriedenheit, die arbeitsbedingte Motivierung und das Monotonieerleben der Beschäftigten aus.

Zu den genannten Befindensbeeinträchtigungen treten zusätzlich psychische Belastungen durch Zeitdruck und Hektik, die insbesondere während der Spitzenzeiten zu verzeichnen sind, hinzu.

Zur Vermeidung gesundheitsbeeinträchtigender Störungen sollte eine veränderte Arbeitsorganisation in Betracht gezogen werden.

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