3.3 Arbeitsstätten, die für den Ausbildungsprozeß genutzt werden
Zum Schutz der Jugendlichen vor Entwicklungs- und Gesundheitsschäden hat der Arbeitgeber bei der Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätte entsprechende Vorkehrungen und Maßnahmen zu treffen. Das mangelnde Sicherheitsbewusstsein, die mangelnde Erfahrung und der Entwicklungsstand der Jugendlichen sind hierbei zu berücksichtigen und die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln sowie die sonstigen gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse zu beachten (§28 JArbSchG). Die konkreten Rechtsgrundlagen zur Umsetzung dieser Forderungen bilden die Arbeitsstättenverordnung sowie die dazu-gehörigen Arbeitsstättenrichtlinien /../ und die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften der LBG /..,..,..,..,..,../.
Bei der Besichtigung der Arbeitsstätten wurde insgesamt ein guter Zustand vorgefunden.
Verstöße gegen Forderungen der Rechtsvorschriften traten bei baulichen Anlagen und Einrichtungen in 11% der Unternehmen auf. Diese betreffen überwiegend die Sturmsicherung von Toren, offene Fußbodeneinläufe sowie Treppen und Handläufe. Teilweise waren auch Rettungswege nicht gekennzeichnet.
Silo- und Erdbauten entsprachen in 15% der Fälle nicht den Bestimmungen. Als Mängel sind zu nennen: fehlende Absturzsicherungen, fehlende oder defekte Umzäunungen von Gülle- oder Sickersaftgruben und fehlender bzw. unvollständiger Seitenschutz an Fahrsilos.
Bei Gruben und Kanälen wurden in 16% der überprüften Betriebe Mängel in Form von unzureichenden Umwehrungen und Kanalabdeckungen registriert.
Die sozialen und sanitären Einrichtungen entsprachen fast ausschließlich den Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung (98% der Betriebe). Die Anzahl und Größe der Sozialräume konnte sehr befriedigen, dagegen ließ der Zustand derselben oftmals zu wünschen übrig.
3.4 Maschinen und Anlagen, die für den Ausbildungsprozess genutzt werden
Generelle Rechtsgrundlagen für die Beurteilung des sicherheitstechnischen Zustandes von Maschinen und Anlagen und des Umganges mit diesen sind das
mit ihren jeweiligen Verordnungen.
Die Erhebung erbrachte, dass insgesamt ein sehr hohes Sicherheitsniveau bezüglich der Forderungen dieser beiden Gesetze besteht.
Die sicherheitstechnischen Anforderungen des Gerätesicherheitsgesetzes, im besonderen die der nachstehenden Verordnungen
Dies betraf sowohl die unmittelbare Maschinen- und Anlagensicherheit als auch die Bereitstellung erforderlicher Dokumentatinen, wie z.B Betriebsanleitungen.
Als mangelhaft zeigte sich, dass Prüffristen für überwachungsbedürftige Druckbehälter nach Druckbehälterverordnung überschritten waren. Verschiedentlich entsprachen Dieseltankstellen nicht den Forderungen der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten, es fehlten im besonderen Feuerlöscher, Rauchverbotsschilder und Behälterkennzeichnungen.
Den Forderungen des Arbeitsschutzgesetzes, im besonderen der
Mängel bestanden im Fehlen von Schutzvorrichtungen bei Gelenkwellen, Umlenkrollen und Kettentrieben, bzw. deren schadhaftem Zustand.
Nach Reparaturen waren verschiedentlich Schutzvorrichtungen nicht wieder angebaut worden.
Häufig waren Prüffristen von Hebezeugen überschritten.
zum Seitenanfang3.5 Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften beim Umgang mit Gefahrstoffen, Reinigungs- und Desinfektionsmitteln (R+D) sowie biologischen Arbeitsstoffen
Die grundlegenden Rechtsvorschriften für den Umgang mit den o.g. Stoffen sind
Das Sicherheitsniveau beim Umgang mit Gefahrstoffen kann allenfalls befriedigen, da in vielen der überprüften unternehmen wesentliche Forderungen des Gefahrstoffrechtes nicht erfüllt wurden. Möglicherweise werden die langfristigen Gefahrenpotentiale von Gefahrstoffen noch unterschätzt.
Ein Verzeichnis der Gefahrstoffe gemäss § 16 GefStoffV ist nur in 70 % der Unternehmen vorhanden, die ein solches führen müssen.
In nur 75 % der Unternehmen ist eine Betriebsanweisung nach § 20 GefStoffV vorhanden.
Jugendliche haben in 77 % der überprüften Unternehmen Umgang mit den o.g. Stoffen, wobei nahezu ausnahmslos (1 %) die Aufsicht durch einen Fachkundigen gemäss § 22 JArbschG gewährleistet ist. Allerdings wurden nur 86 % dieser Auszubildenden über die Gefahren beim Umgang mit gefährlichen Stoffen und die zugehörigen Betriebsanweisungen gemäss § 20 GefStoffV und § 29 JArbschG aktenkundig unterwiesen.
In nur 81 % der Unternehmen wurden die vorhandenen gefährlichen Stoffe entsprechend § 24 GefStoffV aufbewahrt, bzw. gelagert.
Die Behältnisse waren in 96 % der Unternehmen entsprechend §§ 9 und 23 GefStoffV haltbar und richtig gekennzeichnet.
Die Behältnisse für saure und alkalische Reinigungs- und Desinfektionsmittel waren in 94 % der Unternehmen farblich gekennzeichnet um Verwechslungen auszuschliessen. Die Dosiereinrichtungen entsprachen in 97 % der Betriebe den sicherheitstechnischen Anforderungen.
Als sehr problematisch anzusehen ist, dass in 11 % der Unternehmen kein ausreichender Hautschutz nach TRGS 500 gewährleistet war. Auf diesem Gebet ist offenbar das Problembewusstsein noch unzureichend entwickelt.
In 97 % der Betriebe existieren Einrichtungen, die es ermöglichen, erkrankte Nutztiere von gesunden getrennt zu halten.
In 98 % der Unternehmen, in denen mit biologischen Arbeitsstoffen umgegangen wird, ist eine getrennte Aufbewahrung der kontaminierten Schutzkleidung von der Strassenkleidung gemäss § 11 BiostoffV gewährleistet.
In weniger als der Hälfte der Unternehmen (49 %) in denen mit biologischen Arbeitsstoffen umgegangen wird, gab es die in § 12 BiostoffV geforderten arbeitsbereichs- und stoffbezogene Arbeitsanweisungen für Tätigkeiten mit diesen Stoffen.

Abbildung 4: Einhaltung der Rechtsvorschriften beim Umgang mit Gefahrstoffen und biologischen Arbeitsstoffen
3.6 Ergonomie
Veränderte Rahmenbedingungen haben sowohl in der Pflanzenproduktion als auch in der Tierhaltung zu erheblichen strukturellen Veränderungen geführt.
Kleinere Ackerflächen und drastisch verminderte Tierbestände, in Sachsen beispielsweise wurde der Rinder-und Kuhbestand von 1989 bis 1992 auf die Hälfte reduziert /../, bedingen eine veränderte Tätigkeitsstruktur.
Spezialisierung lohnt nicht mehr. Durch Tätigkeitserweiterung und Tätigkeitswechsel werden die "Spezialisten" wieder zu sogenannten "Allesmachern". Die verminderte Arbeitsteilung trägt gleichzeitig zum Abbau einseitiger Belastungen und zur Vermeidung langanhaltender Expositionen bei.
Moderne Technik, wie z.B. der Einsatz von Fließbändern zur Futtermittelversorgung oder die Verwendung lärm- bzw. vibrationsarmer Maschinen und Fahrzeuge unterstützen darüber hinaus die Belastungsreduzierung.
Die zu beobachtende Entwicklung ermöglicht nicht nur eine Verringerung des Anteils an gesundheitsgefährdenden Tätigkeiten. Durch die Zunahme der Arbeitsvielfalt und Handlungsspielräume werden nunmehr auch die Voraussetzungen für gesundheitsförderliche Arbeitstätigkeiten geschaffen.
Vor diesem Hintergrund ist verständlich, dass die überprüften Betriebe der Forderung, Jugendliche nur zur Erreichung ihres Ausbildungszieles mit gefährlichen Arbeiten zu beschäftigen, in vollem Umfang (100%) Rechnung tragen konnten.
3.7 Sicherer Umgang mit Großvieh
Grundsätzliche Regelungen für den Umgang mit Großvieh finden sich in der UVV 4.1 - Tierhaltung - der Sächsischen Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft und dem Heft "Arbeitssicherheit aktuell - Umgang mit Tieren" / .../ der der Landwirtschaftlichen berufsgenossenschaft Berlin.
Die Betriebsüberprüfungen ergaben ein gutes bis sehr gutes Sicherheitsniveau im Stall- bzw. Anlagenbereich. So waren in 99 % der Unternehmen ausreichende und gesicherte Treibwege vorhanden. Um Einzeltiere bei Laufstallhaltung zu fixieren und auszusondern gibt es in 98 % der Betriebe technische Möglichkeiten. Allerdings fehlten in 4 % der Unternehmen ausreichende Fluchtwege. Sichere Tierbehandlungs- und Sprungstände waren lediglich in 89 % der Betriebe vorhanden. In 5 % der Betriebe wurden Gruben und Kanäle als ungenügend abgedeckt beurteilt. Den Beschäftigten standen in 96 % der Unternehmen ausreichend Hilfsmittel zum Führen der Tiere, wie Bullenführstab, Zaumzeug und Treibhilfe zur Verfügung.
Deutlich mehr Mängel wurden beim Weidebetrieb festgestellt. In lediglich 70 % der Unternehmen sind technische/ technologische Bedingungen vorhanden, die ein Zufüttern und Tränken von ausserhalb der Weidefläche erlauben. In 11 % der Unternehmen fehlten auf der Weide Fang und Behandlungsstände für die erforderlichen Tätigkeiten, wie z.B. tierärztlicheMassnahmen und die Kennzeichnung der Kälber.
Eine spezielle Unterweisung zum Umgang mit Grossvieh wurde mit den beteiligten Beschäftigten in 97 % der Betriebe durchgeführt.
3.8 Arbeitszeit
Der Schutz Jugendlicher vor Überforderung und Gesundheitsschädigung durch zu lange Arbeits- und Schichtzeiten, zu frühen Arbeitsbeginn oder zu spätes Arbeitsende, durch unzureichende Pausen und durch Wochenend- und Feiertagsarbeit wird in den §§8 sowie 11 bis 18 des Jugendarbeitsschutzgesetzes geregelt.
Die Untersuchungsergebnisse haben gezeigt, dass die Einhaltung der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit unter Beachtung der abweichenden Regelungen des §8 (3) JArbSchG in 97% der Fälle garantiert wurde.
Unproblematisch ist auch die Gewährung von Pausen mit 60-minütiger Dauer bei mehr als sechs Stunden Arbeitszeit (98% der Betriebe) und die Sicherstellung der Samstags- und Sonntagsruhe (99%).
In der Feldwirtschaft traten während der Erntezeit Probleme bei der konsequenten Einhaltung der Fünf-Tage-Woche auf, eine Gewährleistung erfolgte bemessen auf die Doppelwoche(90% Erfüllung).
Auch das Beschäftigungsverbot Jugendlicher am 25. Dezember, 1. Januar, ersten Osterfeiertag und am 1. Mai konnte nicht durchweg garantiert werden (94% Erfüllung).

Abbildung 5: Prozentuale Angaben zur Einhaltung der Arbeitszeitregelungen
Als Problemschwerpunkte haben sich der Arbeitsbeginn vor 5 Uhr und die Überschreitung der Schichtzeit von mehr als 11 Stunden heraus kristallisiert.
1. Arbeitsbeginn vor 5 Uhr
In Sachsen (wie vermutlich in den anderen neuen Bundesländern auch) existieren viele landwirtschaftliche Betriebe mit relativ großen Milchviehbeständen (500 bis 2000 Kühe). In diesen Betrieben wird der Melkbetrieb zumeist ca. 4 Uhr, in Einzelfällen 3 Uhr, begonnen. Beschäftigen diese Betriebe Auszubildende, so dürfen diese, solange sie noch nicht 18 Jahre alt sind, ihre Arbeitszeit aber frühestens 5 Uhr beginnen (§ 14 (2) Nr. 3 JArbSchG).
In einigen der überprüften Betriebe wurde geäußert, daß dieser spätere Arbeitsbeginn der Jugendlichen zu Problemen führt. Zum einen werde die Arbeitsleistung der Auszubildenden in der Zeit zwischen 4 und 5 Uhr benötigt und zum anderen würde der Auszubildende durch einen versetzten Beginn noch arbeiten müssen, wenn die anderen Beschäftigten ihre Arbeitszeit beendet haben. Dies ist in Betrieben, die nicht im 3-Schichtsystem arbeiten, wegen der dann fehlenden Beaufsichtigung nicht zulässig.
In Einzelfällen wurde auch angeführt, daß die Jugendlichen bei einem betriebsüblichen Arbeitsbeginn, eben ca. 4 Uhr, Mitfahrmöglichkeiten bei anderen Beschäftigten, z.B. bei Familienangehörigen, nutzen würden. Bei einem späteren Beginn müssten sie den Arbeitsweg, der teilweise zu abgelegenen Viehställen führt, allein bewältigen. Dies kann dazu führen, daß der Jugendliche bei Einhaltung des JArbSchG den Arbeitsweg fast genauso früh beginnen muß, wie bei einem vorgezogenen Arbeitsbeginn und Nutzung von Mitfahrmöglichkeiten.
Dem von den Mitarbeitern der Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter vorgebrachten Einwand, daß die Unternehmen den Melkbetrieb erst um 5 Uhr beginnen könnten, wurde vielfach entschieden entgegengetreten. Die dabei angeführten Argumente (Milchablieferung streng terminisiert, d.h. Tourenplan für die Milchabholung nicht beeinflußbar; Kühe auf die Melkzeiten geprägt) sind allerdings nicht sonderlich überzeugend. So werden z.B. in allen Milchviehanlagen ohne erkennbare Beeinträchtigungen die Melkzeiten mindestens zweimal im Jahr um eine Stunde verschoben, um dem Wechsel Sommerzeit/Winterzeit zu folgen. Der Melkzeitbeginn liegt in den sächsischen Milchviehanlagen zwischen 3 Uhr und 7 Uhr, ist also durchaus recht variabel. Gegen eine Verschiebung des Melkbeginns scheint hauptsächlich zu sprechen, dass dann für alle Beschäftigten das Ende der Arbeiten am Abend zu ungünstigeren Zeiten verschoben wird.
Es ist insgesamt deutlich zu erkennen, daß der allgemein übliche Melkbeginn um 4 Uhr nicht aufgegeben werden soll.
Zur Verdeutlichung der Arbeitszeitlage dienen die folgenden zwei Beispiele aus Agrargenossenschaften im Bereich des GAA Chemnitz:
a.) Zweischichtbetrieb
1. Schicht: 3.30 - 11.30 Uhr (einschließlich 30 min. Pause)
2. Schicht: 14.30 - 20.30 Uhr (einschließlich 30 min. Pause)
b.) Geteilter Arbeitstag
- erster Teil der Schicht: 4.00 - 7.30 Uhr (jeweils ohne Pause)
- zweiter Teil der Schicht: 14.30 - 19.30 Uhr (jeweils ohne Pause).
In beiden Schichtformen wäre es problematisch, einen Jugendlichen gesetzeskonform zu beschäftigen.
Hinzu kommt, dass ein Teil der Beschäftigten als Nebentätigkeit eine eigene Tierhaltung betreibt und nach der Tätigkeit in der Milchviehanlage die eigenen Tiere versorgen muss. Deshalb sind diese Beschäftigten an einem relativ zeitigen Ende des ersten Schichtabschnitts und damit an einem sehr frühen Schichtbeginn interessiert.
Deutlich, wenngleich nicht hinreichend beweisbar, wird auch, daß einige Betriebe trotz Kenntnis der entsprechenden Arbeitsschutzvorschriften Jugendliche vor 5 Uhr beschäftigen und vermutlich auch bei dieser Praxis nach der in der Kontrollaktion durchgeführten Beratung bleiben werden.
Die Zahl der betroffenen Jugendlichen läßt sich nicht exakt ermitteln. Die Unternehmen geben kaum detaillierte Angaben, weil damit ein OWiG-Tatbestand eingestanden werden müsste. Das Problem wird lediglich als "gelegentlich existierend" benannt. In vielen der überprüften Betriebe waren die Auszubildenden mittlerweile 18 Jahre alt geworden und über die zurückliegenden Arbeitszeiten lagen keine Aufzeichnungen vor.
Man kann davon ausgehen, daß in den 22 Betrieben (ca. 10 % der überprüften Betriebe), in denen das Problem artikuliert wurde, jeweils etwa ein bis zwei Jugendliche betroffen sind oder waren. Dazu kann eine Dunkelziffer in mindestens der gleichen Höhe gerechnet werden.
2. Länge der Schichtzeit
In 6 % der überprüften Betriebe wurde die Einhaltung des § 12 JArbSchG (Schichtzeit in der Landwirtschaft maximal 11 Stunden) als problematisch benannt. Einige landwirtschaftliche Betriebe mit Milchviehhaltung praktizieren in diesen Betriebs-bereichen eine geteilte tägliche Arbeitszeit (früh etwa ab 4 Uhr 4 Stunden Melkbetrieb und am Nachmittag bis Abend nochmals 4 Stunden ). Hieraus resultieren Schichtzeiten von ca. 12 bis 15 Stunden. Jugendliche dürfen lediglich bis zu einer Schichtzeit von 11 Stunden beschäftigt werden. Sie können aber wegen der fehlenden Aufsicht und vermutlich auch wegen fehlender anderweitiger Aufgaben in den Zwischenzeiten nicht allein arbeiten, um die Schichtzeit einzuhalten.
Von den landwirtschaftlichen Betrieben sowie von der SLBG wird die Frage erhoben, ob für die hier beschriebene Ausbildung die zulässige Schichtzeit für Jugendliche auf 12 Stunden erhöht werden könnte.
Die Zahl der von den genannten beiden Problemen betroffenen Jugendlichen läßt sich nur schätzen. Nach Angaben des Referates Landwirtschaft des Regierungspräsidiums Chemnitz, der für die Zulassung der Ausbildungsbetriebe zuständigen Behörde in Sachsen, beginnen pro Jahr ca. 300 Jugendliche eine Ausbildung als Landwirt und ca. 150 Jugendliche eine Ausbildung als Tierwirt. Beide Ausbildungsrichtungen enthalten Ausbildungsabschnitte in Milchviehanlagen.
Aufgrund des Alters der Jugendlichen bei Ausbildungsbeginn läßt sich abschätzen, daß fast alle im ersten Lehrjahr noch nicht 18 Jahre alt und etwa 1/3 der Jugendlichen auch im zweiten Lehrjahr noch unter 18 Jahre alt sind. Unter Berücksichtigung der Angaben aus den überprüften Betrieben und einer vermuteten Dunkelziffer läßt sich abschätzen, daß in Sachsen bei der Beschäftigung von Jugendlichen die Einhaltung der §§ 12 und 14 (2) Nr. 3 JArbSchG für ca. 100 Auszubildende nicht kontinuierlich gewährleistet ist.
Das Jugendarbeitsschutzgesetz gibt der Arbeitsschutzbehörde derzeit keine Ermächtigung, in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den §§ 12 und 14 JArbSchG zu bewilligen.
Von den Betroffenen (Betriebe, Jugendliche, Behörden) werden Argumente vorgebracht, die eine Aufnahme einer solchen Ermächtigung ins JArbSchG erörterungswürdig erscheinen lassen.
zum Seitenanfang3.9 Gesamtbewertung
Als Gesamteindruck wurde das Niveau des Arbeits- und Gesundheitsschutzes in 10 % der überprüften Unternehmen mit sehr gut, in 68 % mit gut, in 20 % mit befriedigend und in 2 % mit mangelhaft bewertet.
Somit wird der Eindruck des Sicherheitsniveaus in 78 % aller überprüften Ausbildungsbetriebe der Land- und Forstwirtschaft im Freistaat Sachsen mit sehr gut und gut bewertet.
Wenngleich also insgesamt von einem hohen Sicherheitsniveau ausgegangen werden darf, sollte doch besonderes Augenmerk auf die 22 % der Unternehmen gelegt werden, die dieses Niveau noch nicht erreichen.

Abbildung 6: Gesamteindruck des Sicherheitsniveaus in den untersuchten Ausbildungsbetrieben
4. Schlussfolgerungen
Von allen Beteiligten wurden die gemeinsam von den Bediensteten der Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter und der Sächsischen Landwirtschaftlchen Berufsgenosseschft durchgeführten Überprüfungen als sehr nützlich angesehen führten sie doch sowohl zu einer Verbesserung des Sicherheitsniveaus als auch zu einem besseren Verständnis für die Probleme des Arbeits- und Gesundheitsschutzes durch die Verantwortlichen in den Ausbildungsbetrieben der Land- und Forstwirtschaft.
In einigen Unternehmen wurde den Verantwortlichen erst während der Kontrollen bewusst, welchen Pflichten zum Arbeits- und Gesundheitsschutz speziell der Auszubildenden sie bisher nicht oder nicht genügend nachgekommen waren.
Es erschent deshalb sehr wichtig, die Kenntnisse auf dem Gebiet des Arbeits- und Gesundheitsschutzes der Ausbilder weiter zu verbessern.
Es besteht offenbar ein gutes Problemverständnis bei den Verantwortlichen der Ausbildungsbetriebe für den Bereich des klassischen Unfallschutzes bei Maschinen und Anlagen. Mängel bei Schutzvorrichtungen und an Tankstellen können durch stärkere Achtsamkeit der bestellten Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Sicherheitsbeauftragten vermieden bzw. stark reduziert werden. Die Einhaltung von Prüffristen sollte durch eine zentrale betriebliche Datei organisiert werden, die auch dem jeweiligen Unternehmen mehr Arbeits- und Rechtssicherheit gewährleisten würde.
Die Sensibilisierung für die Probleme des Umgangs mit Gefahrstoffen und biologischen Arbeitsstoffen erscheint als deutlich verbesserungsbedürftig. Hier sollten von den Verantwortlichen stärker die Beratungsangebote sowohl der Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter als auch der Sächsischen Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft in Anspruch genommen werden.
Bei künftigen Betriebsrevisionen sollte auf diesem Gebiet akzentuiert beraten und geprüft werden.
Die Bedingungen für den Umgang mit Großvieh im Stall und auf dem Betriebsgelände stellten sich auf einem recht guten Sicherheitsniveau dar, wobei durch die betrieblichen Verantwortlichen verschiedene Mängel beispielsweise bei der Abdeckung von Gruben und Kanälen vermeidbar wären.
Das Sicherheitsbewusstsein beim Weidebetrieb stellt sich als deutlich geringer als bei der Stallhaltung dar. Hier erschent eine stärkere Sensibilisierung für Gefährdungen erforderlich.
Insgesamt bildete sich ein hohes Sicherheitsniveau ab. Dennoch erfordert die hohe Zahl von Arbeitsunfällen eine weitere Verbesserung des Arbeits- und Gesundheitsschutzniveaus. Dafür sollten alle Mittel genutzt werden sowohl die Beschäftigten der Land- und Forstwirtschaft als auch die juristisch für den Arbeits- und Gesundheitsschutz Verantwortlichen zur Einhaltung der entsprechenden Bestimmungen zu motivieren. Es erscheint sinnvoll und erforderlich den Arbeits- und Gesundheitsschutz stärker als bisher in die praktische aber auch besonders in die theoretische Ausbildung der Auszubildenden einzubeziehen. Revisionen und Beratungen können wohl das Problembewusstsein schärfen und mit verwaltungsrechtlichen Mitteln Mängel beseitgen, aber den wesentlichen Einfluss auf das Sicherheitsniveau eines Unternehmens haben haben nach wie vor die dort Beschäftigten und die für den Arbeits- und Gesundheitsschutz Verantwortlichen.
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