1. Einleitung

"In land- und forstwirtschaftlichen Betrieben gibt es zwangsläufig eine Vielzahl möglicher Gefährdungsmomente. Diese fangen bei notwendigen Arbeitsstätten unter erschwerenden Bedingungen (im Freien, in Ställen, in Gewächshäusern etc.) an und reichen über den Einsatz von Maschinen, Anlagen Fahrzeugen, die Verwendung von Gefahrstoffen (Desinfektionsmittel, Pflanzenschutzmittel etc.) bis hin zu körperlicher Beanspruchung (Heben und Tragen von Lasten) sowie äusseren Einflussfaktoren (Witterung, Fütterzeiten, Erntezeiten etc.)" /1/

Es ist daher offensichtlich, dass gerade in der Land- und Forstwirtschaft der Arbeitsschutz eine besondere Bedeutung besitzt. Die Häufigkeit und Schwere meldepflichtiger Arbeitsunfälle in Relation zur übrigen Volkswirtschaft belegen diese Behauptung deutlich.

1997 waren in den 8739 /2, S. 245/ landwirtschaftlichen Betrieben des Freistaates Sachsen 40 140 Arbeitskräfte tätig. /2, S. 249/ Im Bezugsjahr 1997 erlitten diese 3526 meldepflichtige Arbeitsunfälle, das sind 87,84 Unfälle je 1000 Beschäftigte.

Im gleichen Zeitraum lag im Bereich der gewerblichen Berufsgenossenschaften für die gesamte Bundesrepublik der Durchschnitt bei 39.57 Arbeitsunfällen je 1000 Beschäftigten /4/.

Der europäische Ausschuss Hoher Aufsichtsbeamter (SLIC) hat auf seiner Konferenz vom 13./14.11.19997 eine europaweite Kampagne zum Arbeits- und Gesundheitsschutz in der Land- und Forstwirtschaft beschlossen, der sich die Bundesrepublik Deutschland angeschlossen hat.

Der Grundgedanke war dabei, dass eine Thematisierung von Arbeitsschutzaspekten bereits in der Ausbildungsphase einen erheblichen Einfluss auf deren Einhaltung und Beachtung im Arbeitsleben bewirkt. Deshalb wurden speziell land- und forstwirtschaftliche Ausbildungsbetriebe revidiert und beraten.

Ziele der Kampagne waren:

  1. Überprüfung der aktuellen Situation bei der Durchsetzung der Bestimmungen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz
  2. Beratung der jeweiligen Verantwortungsträger bei der Durchsetzung der Belange des Arbeits- und Gesundheitsschutzes
  3. Sensibilisierung der Auszubildenden für den Arbeits- und Gesundheitsschutz
  4. Berücksichtigung aktueller Aspekte des Arbeits- und Gesundheitsschutzes in Lehrplänen von berufsbildenden Einrichtungen

2. Untersuchungsmethoden und Durchführung

Im Freistaat Sachsen bestand von Anfang an Konsens darüber, die o.g. Europäische Kampagne als Gemeinschaftsaktion der staatlichen Arbeitsschutzbehörden und der Sächsischen Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft durchzuführen.

Ein entsprechender Erlass des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit vom 8. Juni 1999 schuf die Grundlage für das gleichartige Vorgehen aller fünf Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter. / ...Erlaß/

Für die Kampagne wurde ein Erfassungsbogen, bestehend aus einem Grundmodul und 3 Erweiterungsmodulen, vorgeschlagen, der von der Sächsischen Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft in Abstimmung mit den staatlichen sächsischen Arbeitsschutzbehörden den sächsischen Bedürfnissen angepasst wurde, s. Anlage.

Dieser Erfassungsbogen umfasst die Fragekomplexe:

  1. Allgemeine Angaben
  2. Grundlagen des Arbeitsschutzes
  3. Arbeitsstätten, die für den Ausbildungsprozess genutzt werden
  4. Maschinen und Anlagen, die für den Ausbildungsprozess genutzt werden
  5. Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften beim Umgang mit Gefahrstoffen, Reinigungs- und Desinfektionsmitteln (R+D) sowie biologischen Arbeitsstoffen
  6. Ergonomie
  7. Sicherer Umgang mit Grossvieh
  8. Arbeitszeit
  9. Gesamtbewertung

Jeder Fragekomplex besteht aus einer verschiedenen Anzahl von Fragen, die mit "ja", "nein" oder "nicht zutreffend" zu beantworten waren. Im Bereich Gesamtbewertung erfolgte eine abschließende Skalierung von "sehr gut" bis "ungenügend", wobei keine detaillierten Bewertungskriterien vorgegeben waren, sondern der Gesamteindruck des Sicherheitsniveaus widergespiegelt werden sollte.

Die Kampagne wurde auf der traditionsreichen Landwirtschaftsausstellung "agra" 1999 in Markleeberg bei Leipzig gestartet. In der Zeit vom 3. bis 6. Juni 1999 informierte das Sächsische Landesinstitut für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (SLIAA) und die Sächsische Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft (SLBG) an einem gemeinsam gestalteten und betreuten Stand über das gemeinsame Vorhaben.

3. Ergebnisse

3.1 Allgemeine Angaben

Von Juni bis Oktober 1999 wurden von Mitarbeitern der Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter und der Sächsischen Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft gemeinsam 235 Ausbildungsbetriebe der Land- und Forstwirtschaft mit insgesamt 7998 Beschäftigten gemeinsam aufgesucht und anhand des Erfassungsbogens analysiert und bewertet.

Überwiegend vorhandene Arbeitsbereiche in den überprüften Betrieben waren:

Pflanzen-produktion Tier-produktion Gartenbau/
Obstbau
Forst-wirtschaft Sonder-kulturen Teich-wirtschaft

194

200

2

12

2

2

In den in die Untersuchung einbezogenen 235 Ausbildungsbetrieben wurden 736 Auszubildende betreut, von denen 425 über 18 Jahre alt waren. Es hatten 423 Auszubildende das Ausbildungsziel Landwirtschaft, 231 Auszubildende das Ausbildungsziel Tierwirtschaft und 82 Auszubildende sonstige Ausbildungsziele.


Abbildung 1: Auszubildende in den überprüften Betrieben

Im Ergebnis der Überprüfungen wurden Mängel durch geeignete Massnahmen, wie z.B. Revisionsschreiben oder Anordnungen beseitigt und so in angemessener Zeit für die Herstellung des erforderlichen vorschriftenkonformen Zustandes gesorgt.

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3.2 Grundlagen des Arbeitsschutzes

3.2.1 Arbeitssicherheitsorganisation

Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) vom 07. August 1996 überträgt dem Arbeitgeber die umfassende Verantwortung für die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes mit dem Ziel, eine Verbesserung der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten anzustreben /../.

Maßnahmen des Arbeitsschutzes umfassen dabei Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren einschließlich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit.

Um die Wirksamkeit der Maßnahmen zu unterstützen, ist der Arbeitgeber neben anderen Grundpflichten zur Schaffung einer geeigneten Sicherheitsorganisation und zur Integration des Arbeits- und Gesundheitsschutzes in alle Tätigkeitsbereiche und Hierarchieebenen verpflichtet (§3 ArbSchG).

Die Pflicht zum Aufbau eines wirksamen innerbetrieblichen Arbeitsschutzsystems ist nicht neu. Diese besteht bereits seit dem Inkrafttreten des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG) vom 12. Dezember 1973 /../. Mit seiner gesetzlichen Neuregelung vom 25. September 1996, die eine Erweiterung des Aufgabenbereiches der Sicherheitsfachkräfte und Betriebsärzte beinhaltet, wurde allerdings ein weiterer Schritt für die Entwicklung von praxisnahen und effizienten Arbeitsschutzmaßnahmen geschaffen.

Als berufsgenossenschaftliche Rechtsnorm ist zur Wahrnehmung des ASiG für die Mitgliedsbetriebe der SLBG die UVV 1.2 "Sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung", Stand: 01. April 1997, maßgebend /../.

In Abhängigkeit von der Anzahl der im Unternehmen durchschnittlich Beschäftigten sind in der UVV 1.2 differenzierte Übergangsfristen zur Bestellung von Sicherheitsfachkräften und Betriebsärzten geregelt.

Bestellung von Sicherheitsfachkräften

Betriebe mit über 10 Beschäftigten müssen seit dem 01. April 1999 eine Sicherheitsfachkraft bestellt oder verpflichtet haben. Diese Pflicht erfüllten 97 % der Unternehmen, lediglich 3% kamen der Forderung nicht nach (Überschreitung der Übergangsfrist).

Anwendung des Unternehmermodells

Für Betriebe, die bisher keine Sicherheitsfachkräfte bestellen mussten, wurde als Alternative von der SLBG das Unternehmermodell angeboten. Voraussetzung ist, daß die Zahl der Beschäftigten weniger als 16 beträgt und der Unternehmer an einem von der SLBG durchgeführten Informations- und Motivationslehrgang (Dauer 4 Tage) teilgenommen sowie regelmäßige Fortbildungsmaßnahmen bei der SLBG besucht hat. Das Unternehmermodell bietet kleinen Betrieben auf diese Weise die Möglichkeit, den Arbeits- und Gesundheitsschutz bedarfsgerecht und kostengünstig zum Bestandteil der Unternehmensphilosophie werden zu lassen.

Bisher haben nur 69% der betroffenen Betriebe von der Anwendung Gebrauch gemacht, in 31% der Unternehmen wurde die sicherheitstechnische Betreuung gemäß UVV 1.2 nicht erfüllt. Ursache hierfür ist überwiegend die Nichteinhaltung der Übergangsfristen. Durch entsprechende Beratung seitens der Revidierenden haben sich mittlerweile weitere Betriebe für die Teilnahme am Unternehmermodell entschlossen.

Bestellung von Betriebsärzten

Eine arbeitsmedizinische Betreuung durch einen Betriebsarzt wird seit dem 01. April 1999 für Betrieb mit über 20 Beschäftigten gemäß UVV 1.2 gefordert.

74% der Betriebe hatten einen Betriebsarzt verpflichtet, in 26% der Unternehmen besteht hierzu dringender Handlungsbedarf. In einigen Fällen sind die Betriebe in Vertragsverhandlung, überwiegend ist jedoch durch eine eindringliche Beratungstätigkeit auf die Verbesserung der arbeitsmedizinischen Betreuung hin zu wirken.

Aufgrund von Erfahrungen ist zu vermuten, daß neben der gänzlich fehlenden bertriebsärztlichen Unterstützung in mehr als einem Viertel der Betriebe weitere arbeitsmedizinische Defizite auch in den Betrieben mit bestelltem Betriebsarzt existent sind. Da Aussagen zur Wirksamkeit der Arbeit des Betriebsarztes jedoch nicht Bestandteil der Kampagne waren, sollten sich hier künftig weitere Untersuchungen anschließen.

Bestellung von Sicherheitsbeauftragten

Aktiv in die betriebliche Sicherheitsarbeit integriert werden sollten die Sicherheits-beauftragten nach § 22 des Sozialgesetzbuches VII /../. Zu ihren gesetzlichen Aufgaben gehört u.a., den Arbeitgeber durch fortlaufende Überprüfung der betrieblichen Arbeitsschutzmaßnahmen zu unterstützen. Die dabei gewonnenen Erkenntnisse sind insbesondere wertvoll für Gefährdungsbeurteilungen in den von ihnen betreuten Bereichen. Gemäß § 6 UVV 1.1 "Allgemeine Vorschriften", Stand 01. November 1989, sind Sicherheitsbeauftragte in Landwirtschaftsbetrieben mit mehr als 20 Beschäftigten zu bestellen /../.

In nur 63% der überprüften Unternehmen war das der Fall. Die unbefriedigende Situation ist um so kritischer zu bewerten, da die Verpflichtung zur Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten nicht erst mit dem Sozialgesetzbuch VII, sondern bereits im § 719 der Reichsversicherungsordnung (RVO) vom ???????????.festgeschrieben wurde.

Einsatz von Ersthelfern

Für die Mitgliedsbetriebe der SLBG werden die Pflichten des Unternehmers zur Gewährleitung der Ersten Hilfe durch die UVV 1.3 "Erste Hilfe und Verhalten bei Unfällen", Stand 01. November 1989, geregelt /../. Demnach muß in Betrieben, in denen regelmäßig mehr als 20 Versicherte einschließlich des Unternehmers und der mithelfenden Familienangehörigen beschäftigt werden, mindestens ein Ersthelfer zur Verfügung stehen (§3(2) UVV 1.3).

Die Überprüfung zeigte, daß in 89% der Betriebe ausgebildete Ersthelfer vorhanden sind. Durch entsprechende Beratungen seitens der SLBG wurden die säumigen Unternehmen darüber informiert, daß bei erfolgter Anmeldung über die SLBG die Kosten für die Ausbildung zum Ersthelfer übernommen werden. Dies trug dazu bei, daß zwischenzeitlich weitere Ausbildungs- und Wiederholungslehrgänge zum Ersthelfer stattgefunden haben.

Bildung von Arbeitsschutzausschüssen

Der Arbeitsschutzausschuß hat die Aufgabe, Anliegen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes zu beraten. Das ASiG verpflichtet den Arbeitgeber zur Bildung eines Arbeitsschutzausschusses, wenn dem Unternehmen mehr als 20 Beschäftigte angehören (§11 ASiG).

Nur in einem Fünftel der Betriebe (21%) existiert ein Arbeitsschutzausschuss. Die Nichterfüllung des ASiG wird überwiegend mit der besonderen Unternehmensstruktur in der Landwirtschaft begründet. Die verschiedenen, in einem Landwirtschaftsbetrieb juristisch vereinigten Betriebsstätten unterliegen größtenteils einer weiten territorialen Trennung. Aus dieser territorialen Zersplitterung und der damit zumeist auch eigenständigen Verwaltung der einzelnen Betriebsstätten resultiert die Meinung, dass ein Arbeitsschutzausschuß einerseits gar nicht notwendig (als Bezugsgröße dient die Anzahl der Beschäftigten pro Betriebsstätte) und andererseits überregional nur schwer realisierbar ist.


Abbildung 2: Prozentuale Angaben zum Stand der innerbetrieblichen Arbeitssicherheitsorganisation

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3.2.2 Sonstige Grundpflichten des Arbeitgebers

Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation

Zu den Grundpflichten des Arbeitgebers gehört die umfassende Ermittlung und Beurteilung der mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen (§5 ArbSchG). Auf dieser Basis sollen gezielt Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes aufgebaut und - bei mehr als 10 Beschäftigten - dokumentiert werden (§6 ArbSchG). Durch eine regelmäßige Überprüfung der Maßnahmen und deren Anpassung an betriebliche Veränderungen und neue Erkenntnisse wird ein kontinuierlicher Verbesserungsprozeß ermöglicht.

Werden Jugendliche als Auszubildende oder Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt, kommt der Gefährdungsbeurteilung eine besondere Bedeutung zu. Junge Menschen unter 18 Jahren müssen vor einer Beeinträchtigung der körperlichen oder seelisch-geistigen Entwicklung und vor Gesundheitsgefahren geschützt werden. Der Arbeitgeber hat hierzu entsprechende Maßnahmen zu treffen. Eine Beurteilung der Arbeitsbedingungen hinsichtlich möglicher Gefährdungen von Jugendlichen bildet hierfür die Voraussetzung (§28a JArbSchG) /../.

Obwohl die Forderungen des Arbeitsschutzgesetzes nicht neu sind, stellt die Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation noch immer einen Problemschwerpunkt dar. Nur in 75% der überprüften Betriebe wurde mit der Gefährdungsbeurteilung begonnen, zum Teil lag diese noch unvollständig vor. Zumeist war die Gefährdungsbeurteilung in Unternehmen durchgeführt worden, in denen eine sachkundige Unterstützung durch eine Sicherheitsfachkraft gegeben war oder eine Dokumentationspflicht gemäß §6 ArbSchG bestand. Dieser Pflicht kamen 77% der betroffenen Betriebe nach.

Hilfreich für die praktische Umsetzung der Gefährdungsbeurteilung sind die vom Bundesverband der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften /../ herausgegebene "Handlungshilfe" für die Landwirtschaft, Forstwirtschaft und den Gartenbau und der "Belastungs-und Gefährdungskatalog" der SLBG /../. Im Rahmen der Schwerpunktaktion wurden die Betriebe auf diese Materialien wiederholt hingewiesen und umfassend dazu beraten.

Gesundheitliche Betreuung

Kein Arbeitgeber darf Jugendliche ohne ein ärztliches Gesundheitszeugnis beschäftigen. Vor dem Eintritt ins Berufsleben hat deshalb durch einen Arzt eine Erstuntersuchung zu erfolgen, die ärztlich ausgestellte Bescheinigung ist dem Arbeitgeber vorzulegen (§32 (1), (2) JArbSchG). Ein Jahr nach Beginn der Arbeit muss eine Nachuntersuchung stattfinden, damit eventuelle Auswirkungen der Arbeitstätigkeit auf die Entwicklung und Gesundheit des Jugendlichen festgestellt werden können. Darüber hinaus kann sich der Jugendliche jedes weitere Jahr erneut nachuntersuchen lassen (§§33, 34 JArbSchG).

Die Pflicht zur Erstuntersuchung erfüllten nahezu alle Unternehmen (99%), wenngleich die Untersuchungen überwiegend durch den Hausarzt erfolgten. In Unternehmen, in denen gesundheitliche Probleme bei den Auszubildenden aufgetreten sind, wird die Untersuchung durch den Betriebsarzt forciert.

Den jährlichen Nachuntersuchungen bis zum 18. Lebensjahr wurde dagegen sehr unterschiedlich nachgekommen (82% der Betriebe). Zum Teil existiert die Praxis, dass seitens der Berufsschulen eine Kontrolle der Wiederholungsuntersuchungen erfolgt. Zum Teil mussten aber auch Verstöße bzw. Fristüberschreitungen aufgrund ungenügender Arbeitsschutzkenntnisse seitens der Verantwortlichen registriert werden. Durch die Mitarbeiter der Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter erfolgten hierzu ausführliche Beratungen.

Unterweisung

Damit Jugendliche eine Gesundheitsgefährdung erkennen und entsprechende Gegenmaßnahmen richtig umsetzen können, ist der Arbeitgeber zur entsprechenden Unterweisung verpflichtet (§12 ArbSchG, § 29 JArbSchG). Die Unterweisung muss konkrete, auf den Arbeitsplatz zugeschnittene Informationen über die besonderen Gefahren sowie über das erforderliche Verhalten beinhalten.

Die Überprüfung der Betriebe ergab, dass die Verantwortlichen den Unterweisungen der Auszubildenden eine große Aufmerksamkeit widmen (98% der Betriebe). In der Regel wurden die Unterweisungen mindestens im halbjährlichen Rhythmus, in größeren Unternehmen oftmals sogar in kürzeren Abständen (vierteljährlich, monatlich) durchgeführt. Die Dokumentation erfolgte in Kontrollbüchern und in Berichtsheften der Auszubildenden, auch dann, wenn die Pflicht hierzu nicht bestand. Dies betrifft überwiegend größere Betriebe. In kleineren Betrieben werden die Belehrungen zumeist nicht schriftlich nachgewiesen. Mängel mussten dazu auch beim Umgang mit Gefahrstoffen festgestellt werden.

Bereitstellung und Anwendung persönlicher Schutzausrüstungen

Persönliche Schutzausrüstungen sind dann zu verwenden, wenn gesundheitliche Risiken nicht durch kollektive Schutzmaßnahmen oder durch arbeitsorganisatorische Maßnahmen verhindert werden können (§4 ArbSchG):

Zur Vermeidung von Verletzungen und Gesundheitsschäden ist auf einen richtigen und konsequenten Einsatz der persönlichen Schutzausrüstungen zu achten. Durch geeignete Unterweisungen sichert der Arbeitgeber, dass ein ordnungsgemäßes Tragen seitens der Beschäftigten erfolgt (§12(1) ArbSchG, §29 JArbSchG).

Aufgrund der vielfältigen Gefährdungsmomente in der Landwirtschaft, z.B. Kopfverletzungen bei Baumfäll- und Entästungsarbeiten, Augenverletzungen beim Sägen und Schleifen, Gehörschäden im Umgang mit Motorsägen und Grünpflegemaschinen, Allergien durch Tierhaare und Futtermittelbestände usw., besteht in allen Unternehmen das Erfordernis zur Bereitstellung von persönlichen Schutzausrüstungen.

In 97% der untersuchten Betriebe war eine gute Ausstattung mit persönlichen Schutzausrüstungen zu verzeichnen, nur in 3% zeigten sich noch einzelne Probleme. Hierzu zählen defekte Schutzbrillen oder die Nichtbenutzung von Arbeitsschutzschuhen im Werkstattbereich.

Beim Umgang mit Großvieh war wiederholt das Tragen von ungeeigneten der Baustiefeln mit Stahlsohle zu beobachten. Durch eine ausgiebige Beratungstätigkeit der Revidierenden konnten in mehreren Fällen die Arbeitgeber davon überzeugt werden, entsprechende Sicherheitsstiefel mit Stahlkappe nach DIN EN 345 zu bestellen /../. Mittlerweile gibt es Unternehmen, die aufgrund der angenehmen Trageeigenschaft alle Beschäftigten im Stallbereich mit diesen Stiefeln ausstatten.


Abbildung 3: Prozentuale Angaben zum Stand der Gewährleistung der Grundpflichten des Arbeitgebers

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Aktualisierungsdatum 2000-09-13