Dr. med. H. Döhler, Sächsisches Landesinstitut für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin

Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen in der Abfall- und Abwasserwirtschaft; Umgang mit BSE/TSE-Risikomaterial

- Kurzfassung des Berichts zur Schwerpunktaktion 2001 -

In den letzten Jahren ging die Zahl der Arbeitsplätze mit Belastungen durch chemische und physikalische Einwirkungen ständig zurück. Dagegen nahmen Tätigkeitsbereiche mit Gefährdungen durch biologische Arbeitsstoffe zu. Es wurde eine Vielzahl neuer Erreger und Erkrankungen identifiziert (z. B. Hepatitis C, -D, -E oder HIV). Gleichzeitig gewannen auch "alte" Krankheitsbilder wie Tuberkulose, Malaria oder Pest wieder an Bedeutung.

Seit Beginn der 90er Jahre wurde auf europäischer Ebene an der Lösung dieses Problems gearbeitet. Daraus resultierte die EG-Richtlinie 90/679/EWG, die jetzt in der Neufassung als RL 2000/54/EG vorliegt. Die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen – kurz Biostoffverordnung (BioStoffV) genannt - setzt die europäische Richtlinie in deutsches Recht um. Sie gilt seit dem 1. April 1999. Technische Regeln für biologische Arbeitsstoffe (TRBA) konkretisieren die Vorgaben der BioStoffV.

Im Rahmen der Schwerpunktaktion 2001 wurden 160 Unternehmen mit insgesamt 4206 Beschäftigten der Abwasserwirtschaft, Abfallsortierung und Abfallbehandlung sowie Betriebe, die Umgang mit BSE/TSE-Risikomaterial haben, hinsichtlich der Umsetzung der staatlichen Vorgaben zur Gewährleistung des Schutzes und der Sicherheit bei nicht gezielten Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen kontrolliert und beraten.

Dabei wurde festgestellt, dass für ca. die Hälfte aller Beschäftigten der kontrollierten Betriebe Gefährdungen durch biologische Arbeitsstoffe bestehen. In der Regel handelt es sich dabei um Erreger der Risikogruppe 2, so dass eine Zuordnung zur Schutzstufe 2 erfolgen muss.

Bei Kontakt zu BSE/TSE-Risikomaterial ist immer von Erregern der Risikogruppe 3 auszugehen und die entsprechenden Schutzmaßnahmen müssen durchgesetzt werden.

Hinsichtlich der korrekten Umsetzung diesbezüglicher Arbeitschutzvorschriften fehlt es in vielen Unternehmen am erforderlichen Wissensstand. Branchenbezogene Weiterbildungsveranstaltungen, in die neben den Unternehmern auch Sicherheits-fachkräfte und Betriebsärzte einbezogen werden, sind daher erforderlich.

Nach § 15 BioStoffV sind arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen anzubieten. Besonderes Augenmerk ist dabei auf eine umfassende Aufklärung der Beschäftigten über Gesundheitsrisiken, Infektionswege und erforderliche Schutzmaßnahmen, einschließlich Impfangebot, zu legen.

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