4. Problemschwerpunkte und Ableitung von Maßnahmen
Zusammenfassend sollen die Problemschwerpunkte, die während der Aktion sichtbar wurden, benannt werden. Im Vordergrund stand die Holzernte. Während im Punkt 4.1 die Probleme hinsichtlich der Arbeitsschutzorganisation in allen Unternehmen beleuchtet werden, wird im Punkt 4.2 intensiver auf die spezifischen Belange der Holzernte eingegangen.
4.1 Arbeitsschutzorganisation (alle Unternehmen)
In allen Aufsichtsbereichen und auch in allen Unternehmensgruppen gab es Probleme bei der Durchführung und Dokumentation der Gefährdungsbeurteilungen (§§ 5,6 ArbSchG). Die beiden Abbildungen zeigen den Stand bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung und bei deren Dokumentation in den einzelnen Unternehmen. Rückstände gab es vor allem in den Sägewerken und Transportunternehmen und dort primär in den Unternehmen, die keine Sicherheitsfachkraft bestellt hatten. Nur in den Forstämtern war eine 100-prozentige Betreuung durch eine Sicherheitsfachkraft gewährleistet.
Abb. 25: Stand der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung in den verschiedenen Unternehmensarten
Abb. 26: Stand der Durchführung der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung in den verschiedenen Unternehmensarten mit entspr. Betriebsgröße
Ein Augenmerk sollte daher der Durchsetzung der sicherheitstechnischen Betreuung gelten. Vor allem die Holz-BG, bei der bisher erst ab 30 Arbeitnehmer eine Sicherheitsfachkraft bestellt werden mußte, aber auch die SLBG führen hierzu in letzter Zeit verstärkt Beratungen durch, insbesondere zur Anwendung des Unternehmermodells in kleinen Unternehmen.
Die kleinen Unternehmen ohne Sicherheitsfachkraft sollten sich hinsichtlich der Durchführung und Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung an ihre Berufsgenossenschaft wenden und auf das dort vorhandene Hilfsmaterial zurückgreifen und ggf. die Unterstützung der zuständigen Technischen Aufsichtsperson in Anspruch nehmen.
Die GAÄ werden hierzu (im Nachgang zur Schwerpunktaktion) Kontrollen und Beratungen durchführen.
In den Forstämtern können die vielfältigen Aktivitäten zu den Belangen des Arbeitsschutzes durchaus als Gefährdungsbeurteilungen im Sinne des § 5 ArbSchG gewertet werden. Eine Dokumentation gemäß § 6 ArbSchG konnte allerdings selten vorgelegt werden. In der Regel wurde auf die Aufzeichnungen verwiesen, die zu den zahlreichen Einzelbelangen geführt werden. Diese Aufzeichnungen (Protokolle, Festlegungen der Forstverwaltung, Schriften der Unfallkasse, Auswertungen der Fachkraft für Arbeitssicherheit, sonstige Festlegungen und Organisationsmittel wie z.B. der Erweiterte Sortentarif - EST) sind durchaus als Teildokumentation geeignet. Sie sind aber einerseits nicht so strukturiert und logisch gegliedert, dass sie die im Bereich der Forstämter vorhandenen Gefährdungen jeweils vollständig beschreiben und andererseits enthalten sie zu einem nicht unwesentlichen Teil Informationen, die im hier betrachteten Bereich nicht relevant sind bzw. andere Belange als die des Arbeitsschutzes betreffen.
Den Forstämtern wird empfohlen, in enger Zusammenarbeit mit dem Betriebsarzt und der Fachkraft für Arbeitssicherheit und unter Beteiligung der Sicherheitsbeauftragten und der Beschäftigten eine praktikable Umsetzung der als Muster vorliegenden "Gefährdungs- und Belastungsbeurteilung am Arbeitsplatz im Forstbereich" (siehe Broschüre GUV 50.11.51) vorzunehmen. Dies sollte darauf abzielen, spezifische und relevante Belange des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zu ergänzen bzw. zu konkretisieren und diese dem jeweiligen Anwendungsfall bzw. Arbeitsbereich (vorschriftenkonform) und unter Berücksichtigung von Erfahrungen zuzuordnen. Die Dokumentation soll zudem den geeigneten Nachweis von Kontrollen zur Wirksamkeit eigener festgelegter Maßnahmen und deren Anpassung an die sich ändernden Gegebenheiten enthalten. Hierzu zählen nicht zuletzt auch die Terminierung der Maßnahmen sowie die konkrete Bezeichnung der Verantwortlichkeit für deren Realisierung.
Ziel ist es, mit einer anforderungsgerechten Dokumentationsform allen Verantwortlichen eine verlässliche und überschaubare Informationsbasis zur Verfügung zu stellen, die Auskunft darüber gibt,
Als Beispiel für solche noch zu treffenden Festlegungen kann die sicherheitstechnische Überprüfung der vorhandenen Arbeitsmittel durch Sachkundige genannt werden.
Motorkettensägen und handbetriebene Arbeitsmittel (Winden, Hub- und Zuggeräte) sind
- vor der ersten Inbetriebnahme,
- in angemessenen Zeitabständen und
- nach Änderungen oder Instandsetzungen
auf ihren sicherheitstechnischen Zustand, mindestens jedoch auf äußerlich erkennbare Schäden und Mängel durch Sachkundige zu überprüfen. Eine solche Prüfung wurde bislang z.B. an den vorhandenen Winden nur für ca. 54 % der Ämter nachweisbar durchgeführt.
Angemessene Zeitabstände können aus den Herstellervorgaben gemäß Betriebsanleitungen, Einsatzbedingungen und Betriebszustand abgeleitet werden. Inwieweit dann ein Motorsägenführer als Sachkundiger im Sinne des § 29 GUV 3.0 fungieren kann, hängt von dessen fachlicher Ausbildung auf dem Gebiet der zu überprüfenden Motorkettensäge, den hierbei gesammelten Erfahrungen und technischen Voraussetzungen ( z.B. Verfügbarkeit von Spezialwerkzeug, Drehzahlmesser und dergleichen) ab.
Unter diesem Aspekt ist erforderlichenfalls festzulegen, dass bei Nichterfüllung der vorgenannten personellen Anforderungen und technischen Voraussetzungen festgestellte Mängel an sicherheitsrelevanten Bauteilen nur durch eine autorisierte Fachwerkstatt beseitigt werden dürfen. Das trifft gegebenenfalls auch auf andere Arbeiten zu, wie beispielsweise Einstellungen am Vergaser, um durch optimale Einstellung den Anteil schädlicher Abgase auch bei Verwendung von Sonderkraftstoff zu minimieren [siehe §§ 5 und 6 Arbeitsmittelbenutzungsverordnung (AMBV) i.V.m. der Unfallverhütungsvorschrift "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (GUV 0.3)].
Die Tätigkeit der Betriebsärzte betreffend, wurde bei den Kontrollen der Gewerbeärzte in den Forstämtern festgestellt, dass immer noch 13 % der Betriebsärzte ausschließlich Vorsorgeuntersuchungen durchführen. Die Forstamtsleiter sollten die Betriebsärzte verstärkt auf die weitreichende Aufgabenerfüllung nach § 3 ASiG hinweisen.
Ein zusätzliches Problem, welches vor allem in den privaten Unternehmen auftrat, war die mangelnde Dokumentation der Unterweisungen nach § 12 ArbSchG.
Abb. 27: Stand der Durchführung der Dokumentation der Unterweisung in den verschiedenen Unternehmensarten (§ 7, BGV A 1)
Abgesehen davon, dass eine Dokumentation den Nachweis der Durchführung der Unterweisungen gegenüber den Aufsichtsbehörden erleichtert, kann der Unternehmer im Falle eines Unfalles eines Arbeitnehmers ernsthafte Schwierigkeiten bekommen, wenn er nicht nachweisen kann, dass er ihn über die Gefährdungen, die mit der Arbeit verbunden sind, unterwiesen hat. Die sachgerechte Unterweisung des Arbeitnehmers ist eine Arbeitgeberpflicht.
Nach wie vor gibt es bei den Forstämtern Unzulänglichkeiten hinsichtlich der Anzeige meldepflichtiger Unfälle an das zuständige Gewerbeaufsichtsamt. Die Forstamtsleiter wurden auf ihre Meldepflichten nach § 193 SGB VII, umgesetzt durch § 23 der Satzung der Unfallkasse Sachsen, hingewiesen.
Auf die vorbildlichen Regelungen in der Staatlichen Forstverwaltung hinsichtlich der Beschaffung, Besorgung und Instandhaltung der von den Forstwirten benutzten Persönlichen Schutzausrüstung sowie der Motorsägen wurde bereits unter Punkt 3.2.1 eingegangen. Diese von den GAÄ als sehr vorteilhaft bewerteten Regelungen dürfen aber nicht dazu führen, dass der Arbeitgeber, hier der Forstamtsleiter, die ihm aus der PSA-Benutzungsverordnung und der AMBV erwachsende Verantwortung teilweise auf die Beschäftigten verlagert. Es lassen sich lediglich Pflichten übertragen, für deren Realisierung der Arbeitgeber in geeigneter Weise sorgen und deren Ausführung er auch kontrollieren muss. Letzteres ist noch nicht im notwendigen Umfang gewährleistet. Konkret ist z.B. festzulegen:
Insbesondere zu den Fragen der Durchführung und Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung nach ArbSchG sind im Anschluss an die Schwerpunktaktion Vortragsveranstaltungen seitens des SLIAA und der GAÄ bei der Staatlichen Forstverwaltung geplant.
4.2. Spezifische Probleme bei der Holzernte
Fehlende sanitäre Einrichtungen
Die fehlenden sanitären Einrichtungen bzw. nicht vorhandene Ersatzmaßnahmen stellen ein Problem vor allem für die Beschäftigten des Holzeinschlags und der Holzrückung dar. Auch wenn der Waldbereich von den speziellen Forderungen der Arbeitsstättenverordnung für Arbeitsplätze im Freien ausgenommen ist (§ 2 Abs. 2 ArbStättV), sollte unter Berücksichtigung der besonderen Bedingungen im Forst zumindest dafür gesorgt werden, dass den Rotten Handreinigungsmittel und Wasserkanister -möglichst mit Auslaufhahn- bereitgestellt werden, wobei die Rotten eine Befüllung in Eigenregie übernehmen könnten.
Die Notwendigkeit zur Bereitstellung einer Toilette für die Forstarbeiter in Arbeitsplatznähe kann nicht abschließend beantwortet werden. Hier ist neben der Aufenthaltsdauer der Rotte im Wald auch zu unterscheiden zwischen Arbeiten in abgelegenen Waldstücken und Forstarbeiten in bewohnten Gebieten (z.B. Stadtwald). Zumindest im letzten Fall ist die Notwendigkeit zur Bereitstellung einer Toilette gegeben, sofern nicht umliegende Einrichtungen genutzt werden können.
Beseitigung von Mängeln an und in den Schutzwagen
Obwohl die Schutzwagen holzbeheizte Feuerstellen besitzen und zusätzlich mit leicht entzündlichen Flüssigkeiten umgegangen wird, fehlten oft geeignete Feuerlöschmittel zur Bekämpfung von Entstehungsbränden. Wie von den Rotten übereinstimmend erklärt wurde, werden Feuerlöscher immer wieder aus den Schutzwagen gestohlen. Zwar besteht keine unmittelbare Gefährdung der Forstarbeiter durch einen Entstehungsbrand, da der Wagen problemlos durch ein Fenster oder die Tür verlassen werden kann, aber trotzdem sollte man sich an § 41 Abs. 1 ArbStättV orientieren und geeignete Mittel, wie ABC-Pulverlöscher, für die Schutzwagen bereitstellen bzw. durch die Rotten mitführen, sofern eine dauernde Stationierung in den Wagen auf Grund der Einbruchgefahr nicht ratsam erscheint, um Sachschäden durch Entstehungsbrände möglichst gering zu halten..
Gelegentlich geäußerte bzw. festgestellte Kritikpunkte an den Schutzwagen betrafen die schlechte Lüftungsmöglichkeit (meist nur kleines Lüftungsgitter mit nicht verstellbarem Querschnitt), die teilweise unzureichende Fixierung des Wagens durch die drei bis vier Stützen sowie ein erschwerter Zugang über die einstufige Treppe, welche z. T. beschädigt war und deshalb unfallbegünstigende Improvisationen förderte. Dem letztgenannten Punkt könnte durch einen herausklappbaren Tritt in entsprechender Höhe konstruktiv begegnet werden.
Ergonomische Probleme bei der Schnittschutz- und Wetterschutzkleidung
Beschwerden der Waldarbeiter betrafen immer wieder die zu tragende Schnittschutz- und Wetterschutzkleidung, u.a. hinsichtlich der eingeschränkten Atmungsaktivität der Stoffe mit Schnittschutzfunktion. Insbesondere in der warmen Jahreszeit kommt es zu erheblichen Beeinträchtigungen. Die Schnittschutzkleidung reduziert die Unfallgefahren während der Sägearbeiten erheblich, das Tragen derselben ist daher unerlässlich.
Es ist wichtig, in den Unterweisungen darauf hinzuweisen, dass für die Holzerntearbeiten spezielle Funktionsunterwäsche, die die Schweißabführung fördert, getragen wird.
Verwendung von benzolfreiem Kraftstoff
Hinsichtlich der Verwendung von benzolfreiem Kraftstoff gab es in den Forstämtern keine einheitliche Vorgehensweise. Als Gründe, weshalb kein schadstoffarmer Kraftstoff verwendet wird, wurden Minderleistungen der Säge sowie fehlende Bezugsmöglichkeiten genannt.
Aus Überlegungen des präventiven Schutzes und der Förderung der Gesundheit der Beschäftigten wird eine Verwendung jedoch unbedingt empfohlen, da der Ausstoß von dem gefährlichen, als krebserregend eingestuften Benzol vermieden und der Kohlenmonoxidausstoß reduziert wird.
Absicherung der Hiebsorte bei Fällarbeiten
Die Absicherung der Hiebsorte, d.h. ihre Markierung durch Schilder oder andere geeignete Mittel, erfolgt noch nicht immer befriedigend. Als Mindeststandard sollte eine deutlich wahrnehmbare Markierung an unmittelbar am Hiebsort gelegenen Straßen und Wegen gelten. Die entsprechenden Hinweisschilder und Warnbänder sind in allen Forstämtern vorhanden, werden aber tatsächlich zu wenig eingesetzt.
Benutzung von Hilfsmitteln bei der Holzernte
Bei den Fällarbeiten waren zwar in den meisten Fällen die geeigneten Hilfsmittel, wie Winden, Fällheber und dergleichen vor Ort und wurden auch eingesetzt. In Einzelfällen waren jedoch keine Handpackzangen vorhanden und die Beschäftigten waren über deren Einsatz offensichtlich nicht ausreichend informiert.
Es sollte sichergestellt werden, dass die Handpackzangen in allen Forstämtern zur Standardausrüstung gehören, um Belastungsfolgen zu minimieren. Da es verschiedene Baugrößen dieser Zangen gibt, sollen die jeweils geeigneten Typen unter Nutzung der im Forstamt vorhandenen Erfahrungen ausgewählt werden. Erneute Unterweisungen sind unter Berücksichtigung des § 4 Lastenhandhabungsverordnung (LasthandhabV) einschließlich Anhang i.V. m. §§ 2 und 8 Absatz 7 der Unfallverhütungsvorschrift GUV 1.13 "Forsten" durchzuführen."
Körperliche Belastung bei der Holzernte
Die Ergebnisse der Arbeitsschwereuntersuchung (siehe Pkt. 3.3) bestätigen, dass für die Arbeitstätigkeit der motormanuellen Holzernte von mittelstarkem Holz eine Beanspruchung des Herz-Kreislauf-Systems erfolgt, durch die diese Tätigkeit als "sehr schwere" Arbeit eingeschätzt werden muß. Es besteht ein Gesundheitsrisiko!
Die gemessene Arbeitsherzschlagfrequenz liegt im Schichtmittel 8 Schläge/min über dem Dauerleistungsgrenzwert. Zeitdruck und Stress, insbesondere während des Zufallbringens eines Hängers, treten regelmäßig hinzu. Weiterhin wirken Belastungen durch die geforderte erhöhte Aufmerksamkeit der als gefährlich einzustufenden Tätigkeit (erhöhtes Unfallrisiko) und die arbeitsbedingten Expositionen Klima, Lärm, Schwingungen des Hand-Arm-Systems, Beleuchtung und Abgase.Auch die Untersuchungen in Forstämtern des Landes Hessen nach der Leitmerkmalmethode ergaben für die Holzerntearbeiten eine wesentlich erhöhte Belastung, bei der körperliche Überbeanspruchung auch für normal belastbare Personen möglich ist.
Da der Holzeinschlag anerkanntermaßen zu den sehr schweren Tätigkeiten zählt und die technischen Möglichkeiten in diesem Bereich zur Zeit ausgereizt sind /ARBEITSSCHUTZ IN HESSEN/, können hier nur Vorschläge für die Minimierung der Belastungen im Holzeinschlag gegeben werden.
Dies geschieht mit dem Ziel die Arbeit so zu gestalten, dass eine Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird (vgl. § 4 ArbSchG).
Folgende Maßnahmen werden empfohlen:
Insbesondere die bei den Fällarbeiten ergonomisch günstigen Körperhaltungen sollten Gegenstand regelmäßiger Unterweisungen sein. So wurde die unten abgebildete Körperhaltung beim Führen der Motorsäge sehr oft angetroffen. Auch der Transport des Holzes ohne Hilfsmittel war häufig zu beobachten. Hierbei treten erhebliche Belastungen der Lendenwirbelsäule auf, die durch andere Körperhaltungen und Hilfsmittel wesentlich reduziert werden kann. Diese Aspekte waren den Beschäftigten oft unbekannt.
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Es wird vorgeschlagen, gemeinsam mit den Forstämtern, den GAÄ, dem SLIAA, der Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Betriebsarzt ein Modellprojekt zur Verbesserung der Belastungssituation bei der Waldarbeit zu starten. Ziel eines solchen Projektes müßte die Befähigung der Forstarbeiter sein, ergonomische Verfahren zu beherrschen und zu optimieren. Dazu könnte anhand von Herzschlagfrequenzmessungen und der Leitmerkmalmethode nachgewiesen werden, dass bei Einhaltung der Standardarbeitsverfahren (und der darin enthaltenen Erholungspausen) und durch Einhaltung von ergonomischen Körperhaltungen die Belastungen wesentlich reduziert werden können.
Übertragung von Krankheiten bei der Waldarbeit
Über die im Forstbereich relevanten Gefährdungen durch Mikroorganismen und humanpathogenen Endoparasiten, d.h. über das erhöhte Risiko, Infektionen, deren Erreger durch Zecken oder von wildlebenden Tieren übertragen werden, zu erwerben, waren die Forstwirte in unterschiedlichem Maße informiert.
Einige Forstämter haben sich mit der Problematik sehr ausführlich auseinandergesetzt. In einem Forstamt wurde beispielsweise nach einem Zeckenbefall eines Forstwirtes eine Untersuchung der Zecke auf Borrelien veranlasst, um evtl. erforderliche therapeutische Maßnahmen frühzeitig einleiten und bei einer möglicherweise auftretenden Erkrankung die Kausalität zur beruflichen Verursachung bekräftigen zu können.
Solche Maßnahmen sollten Standard in allen Forstämtern sein, hat sich doch in Sachsen im Jahr 2000 die Zahl der nach Zeckenbissen an Borreliose Erkrankten gegenüber 1999 mehr als verdoppelt (von 338 auf 681) und das Infektionsrisiko in der Forstwirtschaft ist deutlich gegenüber dem der Allgemeinbevölkerung erhöht.
Thematisiert von den Forstwirten wurde häufig das Problem, dass die Krankenkassen die Kosten für die Frühsommer-Meningoenzephalitis (FSME)-Impfung nicht übernehmen, da Sachsen nicht als Endemiegebiet gilt.
Aus Sicht der GAÄ wird eine Schutzimpfung jedoch empfohlen. Die von den Forstwirten verwendete Persönliche Schutzausrüstung und Bekleidung stellt zwar einen wirksamen Schutz gegen Zeckenbefall dar, eine Infektion ist aber nicht mit Sicherheit auszuschließen. Die Kostenübernahme bzw. –beteiligung für exponierte Beschäftigte sollte auf der Grundlage von § 3 ArbSchG durch den Dienstherrn erfolgen.
Darüber hinaus wird empfohlen, den Betriebsarzt zu beauftragen, ein Merkblatt zu Verhaltensanforderungen bei Zeckenbissen zu erarbeiten und auf dieser Grundlage alle im Forst Beschäftigten regelmäßig über die entsprechenden Verhaltensregeln zu unterweisen.
Auch zu anderen biologischen Arbeitsstoffen, mit denen Beschäftigte in der Forstwirtschaft in Kontakt kommen können, ist noch gezielter zu informieren. Beispielsweise sollte über die Gefährdung durch den Fuchsbandwurm und die dazu relevanten Schutzmaßnahmen insbesondere im Sommerhalbjahr (in der Reifezeit von Beeren und Pilzen) eindringlich informiert werden. Der diesbezügliche Kenntnisstand der Beschäftigten erwies sich insgesamt als zu gering.
Wesentliches Ergebnis der Überprüfungen in den Betrieben der Forst- und Holzwirtschaft ist, dass sowohl in den Sächsischen Forstämtern als auch in den privatwirtschaftlichen Unternehmen im großen und ganzen ausreichende Kenntnisse zu den Belangen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes vorhanden sind und die hier relevanten Arbeitsschutzmaßnahmen in wesentlichen Bereichen bereits umgesetzt sind. Dabei existieren noch Reserven, die zu erschließen sind. Dies betrifft insbesondere eine übersichtliche und effektiv nutzbare Dokumentation der Gefährdungsbeurteilungen und Anforderungen an das arbeitsschutzgerechte Verhalten der Beschäftigten. Die den Forderungen des Arbeitsschutzes weitgehend entsprechenden Arbeitsmittel müssen auch anforderungsgerecht eingesetzt werden.
Erfreulich war die große Akzeptanz, die den Überprüfungen sowohl in den sächsischen Forstämtern aber auch in den privatwirtschaftlichen Unternehmen entgegen gebracht wurde. Im Anschluss an die Kontrollen erfolgten in der Regel ausführliche Beratungen der Verantwortlichen zu den Belangen des Arbeitsschutzes, und es wurden einvernehmliche Regelungen über die zur Optimierung des Arbeitsschutzmanagements oder zur Abstellung konkreter Sicherheitsmängel erforderlichen Maßnahmen (z.B. Ersatz abgenutzter Kettenfänger an Motorkettensägen) vereinbart.
Die Erteilung von Anordnungen zur Durchsetzung der Mängelabstellung war in keinem Fall notwendig. Es genügte, mit Revisionsschreiben auf die angetroffenen Beanstandungen und die jeweils erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen hinzuweisen. Die Realisierung dieser Maßnahmen wird von den Verantwortlichen schriftlich belegt und bei künftigen Revisionen überprüft.
Das Risiko, am Arbeitsplatz "Wald" einen Unfall zu erleiden, ist hoch. Dies belegt nach Aussage der Sicherheitsfachkraft, Herrn Morgenstern, das aktuelle Unfallgeschehen im Bereich der sächsischen Forstämter. Insofern kommt der Schwerpunktaktion "Arbeitsschutz in ausgewählten Bereichen der Forst- und Holzwirtschaft" eine große Bedeutung zu. Wie im sonstigen Bereich der gewerblichen Unternehmen zeigte sich auch hier, dass die Zahl der Arbeitsunfälle weniger durch mangelhafte technische Arbeitsmittel, sondern vielmehr durch die Arbeitsschutzorganisation und das arbeitsschutzgerechte Verhalten der Beschäftigten bestimmt wird.
Hierauf zielen auch die vorgeschlagenen Maßnahmen, die auf Grund der Ergebnisse der Schwerpunktaktion abgeleitet wurden.
Danken möchten wir an dieser Stelle allen, die uns während der Schwerpunktaktion mittelbar und unmittelbar unterstützt haben. Besonderer Dank für die gute Zusammenarbeit gilt der Sicherheitsfachkraft der Forstämter, Herrn Dipl.-Phys. Morgenstern, und den für die Belange des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der sächsischen Forstverwaltung sowie den Fachkolleginnen und Fachkollegen des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes Zwickau.