Dipl.-Ing. Martin Wagner, Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Leipzig

Modellraketen - die Raumfahrt im Kleinen

Welche gesetzlichen Vorschriften sind zu beachten?

Raketenstart

Ein neues Hobby, die Beschäftigung mit der Raumfahrt im Kleinen, erfreut sich immer größerer Beliebtheit. Dabei ist der Umgang mit Modellraketen, die mit Raketenmotoren ausgestattet sind, nicht ganz ungefährlich. Bei Raketenmotoren handelt es sich um pyrotechnische Gegenstände der Klassen PT1 und PT2 . Die Modellsportler und Hobby-Modellpiloten haben deshalb bestimmte gesetzliche Bestimmungen zu beachten.

Gegenstände der Klasse PT1

Der Umgang und Verkehr mit pyrotechnischen Gegenständen der Klasse PT1 ist erlaubnisfrei. Es besteht jedoch eine Altersbeschränkung. Kinder ab 14 Jahren dürfen zwar mit Raketenmotoren der Klasse PT1 umgehen, diese aber nicht erwerben. Der Umgang darf dabei nur nach schriftlicher Einwilligung durch die Erziehungsberechtigten unter Aufsicht von Erwachsenen in Modellsportvereinen oder Schulen zu Unterrichtszwecken erfolgen.

Ein wesentliches Merkmal der Raketenmotoren, die in die Klasse PT1 eingruppiert sind, ist die Satzmasse der verwendeten pyrotechnischen Sätze. Diese darf 20 g nicht überschreiten.

Händler, die Raketenmotoren der Klasse PT1 verkaufen, haben dies zwei Wochen vor Beginn des Verkaufs beim zuständigen Gewerbeaufsichtsamt anzuzeigen. Sie sind verpflichtet, eine oder mehrere verantwortliche Person zu bestellen und die Mitarbeiter, die den direkten Umgang mit diesen Gegenständen haben, auf Basis einer Gefährdungsbeurteilung zu unterweisen und dies schriftlich zu dokumentieren.

Gegenstände der Klasse PT2

Raketenmotoren der Klasse PT2 können eine Satzmasse bis 70 g enthalten. Werden Raketenmotoren der Klasse PT2 oder mehrere der Klasse PT1 zum Antrieb einer Modellrakete verwendet, darf der Umgang nur von Erlaubnisinhabern (§ 27 Sprengstoffgesetz) erfolgen. Staatlich anerkannte Lehrgänge zum Erwerb der Fachkunde werden von Modellraketensportvereinen angeboten. Die Erlaubnisse erteilen in Sachsen die Kreispolizeibehörden.

Zum Verkauf von Raketenmotoren der Klasse PT2 benötigt der Geschäftsinhaber eine Erlaubnis nach § 7 des Sprengstoffgesetzes. Diese Erlaubnis erhält er vom zuständigen Gewerbeaufsichtsamt. Jede verantwortliche Person bedarf darüber hinaus eines Befähigungsscheines nach § 20 Sprengstoffgesetz, der auf Grund des Fachkundenachweises und der Überprüfung der persönlichen Eignung ebenfalls vom zuständigen Gewerbeaufsichtsamt erteilt wird.

Wie alle Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff unterliegen auch die Raketenmotoren, die in Deutschland verwendet und verkauft werden der Zulassungspflicht durch die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung. Die Zulassung erfolgt auf Antrag durch den Inverkehrbringer (Importeur, Händler, Hersteller). In Deutschland zugelassene Raketenmotoren tragen z. B. folgende Kennzeichnung: BAM-PT1-0126 oder BAM-PT2-0106 mit einem Zulassungsdatum. Die Zulassungszeichen sind dabei auf jedem Gegenstand abgedruckt.

Es ist verboten, nicht in Deutschland zugelassene Raketenmotore in den Verkehr zu bringen.

Wer ohne erforderliche Erlaubnis Umgang und Verkehr mit pyrotechnischen Gegenständen der Klasse PT2 ausübt, begeht eine Straftat.

Auskünfte zum Umgang und Verkehr mit Raketenmotoren erteilen die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter und die Kreispolizeibehörden.