Dipl.-Ing. Martin Wagner, Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit
Dipl.-Geol. Eberhard Zobel, Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Bautzen
Feuerwerkskörper für die Silvesterparty
Was darf wann, wie, wo und wem verkauft werden?
Mit dem Jahresende kommt wieder die Zeit, auf die sich Händler und Verbraucher gleichermaßen freuen - die Tage zum Verkauf des Silvesterfeuerwerks.
Während pyrotechnische Artikel der Klasse I (Kleinstfeuerwerk) ganzjährig verkauft werden dürfen, ist der Handel mit Artikeln der Klasse II (Kleinfeuerwerk) auf die letzten Tage des Jahres beschränkt (§ 21 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz - 1. SprengV). Er beginnt in diesem Jahr am 29.12.2003 und endet am 31.12.2003.
Der Verkauf pyrotechnischer Gegenstände der Klasse II ist nur an Personen über 18 Jahre erlaubt. Das 18. Lebensjahr muss auch dann erreicht sein, wenn man die erworbenen Feuerwerkskörper bis zu ihrer Verwendung aufbewahren will. Die Verwendung dieser Artikel ist durch Gesetz (§ 23 SprengV) ebenfalls an das Mindestalter von 18 Jahren gebunden und außerdem auf den Zeitraum vom 31.12. bis 01.01. beschränkt.
Wer Handel mit pyrotechnischen Artikeln der Klassen I und II treiben will, hat das dem zuständigen Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt als einmalige Anzeige mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen. Er ist verpflichtet, verantwortliche Personen zu benennen, die Mengenbegrenzungen der "Kleine-Mengen-Regelung" für Lager und Verkaufsräume (Anlage 6 a der 2. Verordnung zum Sprengstoffgesetz - 2. SprengV) sowie die Voraussetzungen an die Bauausführung und die Ausstattung dieser Räume einzuhalten.
Häufig bestehen bei den Handelseinrichtungen Unklarheiten über den Umfang der für die Überwachung des Vertriebs und der Aufbewahrung (Lagerung) zuständigen verantwortlichen Personen. Oftmals erfolgen diese Anzeigen durch die Verkaufseinrichtungen jährlich neu, ohne das sich irgendwelche Veränderungen ergeben haben. Deshalb hier folgende Hinweise:
Eine Anzeige ist nur erforderlich
Wer sind nun diese verantwortlichen Personen?
Der Anzeigepflicht gegenüber der Behörde unterliegen
NICHT der Anzeigepflicht gegenüber der Behörde unterliegt die Bestellung der Aufsichtspersonen wie Verkäufer/innen, Lagermitarbeiter/innen usw., die den tatsächlichen Verkauf oder die Lagerung überwachen. Dieser Personenkreis ist durch innerbetriebliche Organisation festzulegen. Die betreffenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind auf Basis einer im Betrieb durchgeführten Gefährdungsbeurteilung bezüglich ihrer Rechte und Pflichten zu unterweisen. Diese sind zu dokumentieren. Sowohl interne als auch externe Unterlagen sind im Unternehmen u. a. auch für Kontrollen durch die Mitarbeiter der zuständigen Gewerbeaufsichtsämter oder der Ordnungsämter vorzuhalten.
Zu beachten ist weiterhin, dass nur in Deutschland zugelassene pyrotechnische Artikel, die mit dem Aufdruck BAM-PI-... oder BAM-PII-... versehen sind, zum Verkauf gelangen.
Technische Feuerwerksartikel z. B. mit der Bezeichnung BAM-PT1... dürfen nur für die gewerbliche Verwendung an Personen über 18 Jahre überlassen werden.
Für Rückfragen und weitergehenden Informationen wenden Sie sich bitte an ihr zuständiges Gewerbeaufsichtsamt.
Beim zentralen Broschürenversand der Sächsischen Staatsregierung können Sie das Faltblatt "Feuerwerkskörper - Händlerinformation" sowie die Broschüre "Transport pyrotechnischer Gegenstände - Hinweise und Tipps für die Praxis" bestellen. Beide Materialien werden kostenlos abgegeben. Sie stehen auch zum Download bereit: Faltblatt (PDF - 315kB) / Broschüre (PDF - 330kB)