Dipl.-Ing. Adelheid Breitenborn, Landesdirektion Dresden

 

Gesundheitsgefährdung beim Glasieren von Ofenkacheln mit bleihaltigen Glasuren

 

Aus dem Jahresbericht der Gewerbeaufsicht

 

In einer seit 1894 bestehenden Firma werden keramische Produkte, vorwiegend Ofenkacheln in hochwertiger Ausführung, produziert. Aus dem Naturmaterial Ton und weiteren Zusatzstoffen bzw. Hilfsmaterialien werden in einem Formgebungs- und Trocknungsprozess Kachelrohlinge hergestellt. In der Glasiererei erhalten die Tonrohlinge ihre farbliche Gestaltung. Das Auftragen der Glasur erfolgt überwiegend im Spritzverfahren mittels pneumatischer Spritzpistole im abgesaugten einseitig offenen Spritzstand. Die beschichteten Rohlinge erhalten nachfolgend im Brennofen einen gemeinsamen Roh- und Glasurbrand. Durch den Brennprozess wird die glasierte Kacheloberfläche verglast. Glasuren sind dünne Glasüberzüge, die den porösen Tonkörper nahezu wasserdicht machen und ihm eine leicht zu reinigende Oberfläche geben. Ein Großteil der aufzubringenden Glasurmasse, hergestellt nach spezieller betrieblicher Rezeptur, besteht aus einer bleihaltigen Zubereitung, teilweise mit sehr hohem Bleianteil.

 

Beim Handhaben der Spritzpistole im Spritzstand ist es nicht zu vermeiden, dass verspritzte Glasurflüssigkeit nicht nur auf die zu beschichtende Oberfläche gelangt, sondern auch in Richtung Glasierer zurück prallt. Im Atem- und Oberkörperbereich des Beschäftigten ist somit eine Gefahrstoffkonzentration durch das Sprühaerosol vorhanden. Der Sprühnebel mit seinen Partikeln verunreinigt Gesicht, Haut, Kopfhaar und Bekleidung.

 

 

Arbeitsplatz eines Glasierers

 

Die Aufnahme von bleihaltigen Substanzen und deren Wirkung im menschlichen Organismus kann schwere, vorwiegend chronische Gesundheitsschäden verursachen. Nach den Empfehlungen der MAK-Kommission ist dieser Gefahrstoff (Blei und seine Verbindungen) als krebserzeugend der Kategorie K 2 eingestuft. Die Aufnahmewege sind die Atemwege, der Verdauungstrakt und die Haut. Es besteht die Gefahr der Anreicherung von Blei im Körper.

 

Im Arbeitsschutzgesetz, der Arbeitsstättenverordnung und der Gefahrstoffverordnung mit ihren Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) sind Pflichten des Arbeitgebers und der Beschäftigten zur Gewährleistung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes im Betrieb festgelegt. Der Arbeitgeber hat u. a. zu ermitteln, ob die Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW) von Gefahrstoffen eingehalten sind. Die TRGS 900 – Arbeitsplatzgrenzwerte enthält für Blei und seine Verbindungen keinen Grenzwert. Für Blei ist in der TRGS 903 - Biologische Grenzwerte (BGW) ein BGW von 400 µg/l und von 300 µg/l für Frauen < 45 Jahre bestimmt.

 

Der Nachweis zur Einhaltung/Überschreitung der Grenzwerte am Arbeitsplatz erfolgt durch die Bestimmung der Bleikonzentration im Blut im Rahmen der speziellen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen der exponierten Beschäftigten. Bei der betriebsärztlichen Untersuchung der Glasierer wurde festgestellt, dass bei einzelnen männlichen Beschäftigten der BGW für Blei teilweise erheblich überschritten war.

 

Dies war Anlass eine Besichtigung/Kontrolle der betreffenden Arbeitsbereiche durchzuführen und in einer Beratung den Sachverhalt „bleihaltige Zubereitungen“ zu erörtern.

 

Die Kontrolle ergab folgende Mängel im Arbeits- und Gesundheitsschutz:

·        Unvollständige Gefährdungsbeurteilung,

o       Schlussfolgerungen aus den Ergebnissen der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen fehlten,

o       die erforderliche Umsetzung in Betriebsanweisungen zum Umgang mit bleihaltigen Zubereitungen erfolgte nicht.

·        Keine Unterweisungen der Beschäftigten mit ausreichender Berücksichtigung der betrieblichen Gefährdungssituation.

·        Nichteinhaltung des Hygieneregimes z. B. durch

o       mangelnde Bereitstellung geeigneter Arbeitsbekleidung und deren Reinigung,

o       unzureichende Schwarz-Weiß-Trennung der Pausen-/Sanitärbereiche, fehlende Einwegtücher an den Waschplätzen.

·        Unzureichende persönliche Körperhygiene insbesondere vor Pausen und Arbeitsunterbrechungen.

·        Unzureichende Einbeziehung des Betriebsarztes hinsichtlich der Beratung der Beschäftigten sowie der Einflussnahme auf die Verbesserung der Arbeitsbedingungen.

 

Im Ergebnis der Beratung wurde die verbindliche Umsetzung der TRGS 505 – Blei gefordert. Neben den organisatorischen und technischen Maßnahmen sind individuelle Schutzmaßnahmen mit Vorgaben für die persönliche Schutzausrüstung und die persönliche Hygiene festzulegen und den Beschäftigten in Form von Betriebsanweisungen und Unterweisungen bekannt zu geben. Dazu muss die hygienische Ausstattung im Unternehmen verbessert und erweitert werden. Reinigungspläne sind zu erarbeiten und zu kontrollieren. Arbeitsmedizinische Untersuchungen sind besonders für Beschäftigte mit hoher Überschreitung des BGW-Wertes kurzfristig zu wiederholen. Der Betriebsarzt ist stärker einzubeziehen.

Die im Angebot stehende Sortimentspalette an Ofenkacheln (auch historische Kachelausführungen) lässt es nicht zu, auf die Verwendung von bleihaltigen Glasuren zu verzichten. Für Kachel-Neuentwicklungen haben bleifreie Glasuren den Vorrang. Ist dies nicht erreichbar, strebt der Betrieb einen möglichst geringen Bleigehalt in der Glasur an.

 

Die Oberflächenbeschichtung im Spritzverfahren stellt ein stark gesundheitsgefährdendes Verfahren dar. Eine Automatisierung der Glasierung ist wegen der speziellen Anforderungen an das Oberflächenbild der Kachel nicht möglich. So ist die Minimierung der gesundheitlichen Belastungen der Beschäftigten durch bleihaltige Gefahrstoffe nur durch zielgerichtete, konsequente Beseitigung der Mängel und der Einhaltung der Anforderungen aus den zutreffenden Arbeitsschutzbestimmungen durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu erreichen.