Ralph Zimmermann, Dipl.-Ing.
agr., Regierungspräsidium Dresden
Mängel beim Betrieb landwirtschaftlicher
Biogasanlagen abgestellt
Auf Grund der Förderung
erneuerbarer Energien aus Erzeugnissen und Abfällen der Landwirtschaft
(nachwachsende Rohstoffe) beantragten im Freistaat Sachsen viele
landwirtschaftliche Unternehmen in den Jahren 2005 und 2006 den Bau von
Biogasanlagen. Nach verschiedenen technischen Verfahren wird darin z. B. aus
Rinder- oder Schweinegülle unter Zugabe von weiteren pflanzlichen oder
tierischen Rohstoffen (z. B. Mais- oder Grassilage) Biogas gewonnen. Ein damit
betriebener Verbrennungsmotor erzeugt mittels eines Generators Strom und Wärme.
Die elektrische Energie wird in das öffentliche Netz eingespeist. Die
Prozesswärme heizt u. a. den Fermenter und oftmals Brauchwasser auf.
Bild: Biogasanlage, Foto:
Ingenieurbüro Dr. Markert Häufig waren die
eingereichten Antragsunterlagen zum Bau der Biogasanlagen hinsichtlich der
Aussagen zum technischen Arbeitsschutz lückenhaft. Dem engen Zeitkorridor
zwischen Beantragung und Bereitstellung der staatlichen Fördermittel war es
geschuldet, dass die Projekte oftmals geringe Qualität hatten und die
arbeitsschutzrechtlichen Stellungnahmen mit vielen Auflagen versehen werden
mussten. Folgerichtig war es das Ziel
der Arbeitsschutzbehörde, in einer Schwerpunktaktion die genehmigungskonforme
Realisierung der Projekte entsprechend dem Stand der Technik und damit den
sicheren Betrieb der landwirtschaftlichen Biogasanlagen zu überprüfen. Im Zeitraum Mai bis November
2007 wurden insgesamt 36 landwirtschaftliche Biogasanlagen in ganz Sachsen
auf die Einhaltung der gesetzlichen
Forderungen nach Betriebssicherheits-, Gefahrstoff- und
Arbeitsstättenverordnung kontrolliert. Davon hatten 28 landwirtschaftliche
Biogasanlagen, das entspricht rd. 80 % der kontrollierten Anlagen, gravierende
arbeitsschutzrelevante Mängel (insgesamt 150). Die häufigsten Mängel waren: Die im Jahr 2007 durch die
Arbeitsschutzbehörde kontrollierten landwirtschaftlichen Biogasanlagen befinden
sich jetzt im bestimmungsgemäßen Betrieb. Festgestellte technische und
organisatorische Mängel im Bereich des Arbeitsschutzes wurden durch die
Betreiber weitestgehend abgestellt. Die Defizite und
unterschiedlichen Auffassungen der Fachleute, speziell im Bereich des
Explosionsschutzes, erfordern auch weiterhin Kontrollen durch die
Arbeitsschutzbehörden. Sinnvoll erscheint es, die
Prüfinhalte der fast ausschließlich per Auflage im Genehmigungsbescheid durch
die Umweltfachbehörde geforderten sicherheitstechnischen Prüfung durch
Gutachter nach § 29a BImSchG so zu definieren, dass die Inhalte der Prüfung des
Anhang 4 Teil A Punkt 3.8 mit erfasst und zulässigerweise mit bescheinigt
werden können (TRBS 1201/1 Nr.5).