Margitta Reime, Regierungspräsidium Dresden

Vorschriftswidriger Abriss eines asbesthaltigen Daches
Behörde verhängt empfindliches Bußgeld

(Aus dem Jahresbericht der Gewerbeaufsicht des Freistaates Sachsen 2005)

Bei der Fahrt zu einer Baustellenkontrolle fiel auf dem Gelände eines Großbetriebes ein eingerüstetes Gebäude auf. Die Nachfrage ergab, dass das alte Asbestdach saniert werden sollte. Der damit beauftragte Baubetrieb besaß jedoch keine Sachkunde nach TRGS 519. Ebenso lag für den Asbestabriss keine Mitteilung nach Gefahrstoffverordnung (GefStoffV Anhang III Nr. 2) vor. Der Geschäftsführer des Baubetriebes wurde deshalb darauf hingewiesen, dass seine Firma die Abrissarbeiten am Dach nicht durchführen darf. "Nein, die Asbestsanierung macht ein anderer Betrieb." kam als Antwort. Er kannte sich also aus!

Bedingt durch die Produktionstechnologie des Betriebes konnte die Sanierung nur etappenweise jeweils sonntags erfolgen. Deshalb wurde für den folgenden Sonntag eine Kontrolle vorgesehen.

An arbeitsfreien Tagen sichert ein Wachschutz das Betriebsgelände. Aus diesem Grund musste die Kontrolle vorher angemeldet werden. So wartete der Geschäftsführer des Baubetriebes am Kontrolltag auch schon am Eingang. Er versicherte, dass er keinen Asbest abreiße und die Blecharbeiten drei Ich-AG's durchführen.

Die anschließende Überprüfung bestätigte aber nur teilweise diese Aussage. Ein Arbeitnehmer der Firma war doch beschäftigt, obwohl für ihn kein Antrag auf Sonntagsarbeit bei der Arbeitsschutzbehörde vorlag. Mit der Feststellung dieses Verstoßes gegen das Arbeitszeitgesetz wäre die Kontrolle eigentlich beendet gewesen.

In dem Moment kam der Wachschutz vorbei und fragte nach, wie Arbeiter aussähen, wenn Asbest abgebaut wird, ob sie weiße Anzüge und Masken trügen. Als dies bestätigt wurde, sagte der Wachschutz, dass der Geschäftsführer vier Arbeitnehmer versteckt gehalten habe und diese jetzt wieder arbeiten würden.

Um die Rückkehr zum Haupteingang, wo der Geschäftsführer noch stand, zu vermeiden, wurde nun die hintere Zufahrt zum Betriebsgelände benutzt. Und tatsächlich - vier Arbeitnehmer waren gerade dabei, mittels Hebebühne auf das Dach zu fahren, um den Asbestabriss fortzusetzen. Der Geschäftsführer kam unterdessen blass vom Haupteingang her.

Von den vier Arbeitnehmern besaß keiner eine Sachkunde, alle trugen falsche Staubmasken (FPP 1) und keiner war Vorsorgeuntersuchungen unterzogen worden. Auch die schon erfolgten Abbrucharbeiten entsprachen in keiner Weise den Anforderungen der TRGS 519. Alle Ausflüchte des Geschäftsführers konnten nicht verhindern, dass eine Anordnung mit sofortigem Vollzug erteilt wurde und er als Verantwortlicher wegen vorsätzlichen Handelns ein Bußgeld in empfindlicher Höhe erhielt.