(2007-10-01)

Frage:

Welche Unfallverhütungsvorschriften bzw. Gesetze gelten für öffentliche Einrichtungen (speziell Schwimmbad)?

Antwort:

Unabhängig der Branche, der Tätigkeit oder anderer Beschäftigungsmerkmale gelten für den Arbeits- und Gesundheitsschutz aller Beschäftigten (mit Ausnahmen einiger weniger im Gesetz benannten) die Bestimmungen des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) vom 07. August 1996, BGBL I, Seite 1246.

Darüber hinaus gibt es eine Vielzahl weiterer staatlicher Verordnungen und Regeln zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit, die vom Arbeitgeber zu beachten sind. Diese sind z. B. die Arbeitsstättenverordnung, die PSA-Benutzungsverordnung, die Lastenhandhabungsverordnung, die Bildschirmarbeitsverordnung, das Jugendarbeitsschutzgesetz, das Mutterschutzgesetz, das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz und das Chemikaliengesetz. Eine Übersicht über diese Rechtsvorschriften mit der Möglichkeit, diese im Volltext einzusehen, finden Sie auf unserer Internetseite www.arbeitsschutz-sachsen.de unter der Rubrik "Recht".

Die gewerblichen Berufsgenossenschaften und die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand (Unfallkassen) sind Mitglieder des Spitzenverbandes "Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung" (DGUV). Die gewerblichen Berufsgenossenschaften sind nach Branchen gegliedert. Die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand gliedern sich u. a. in Landesunfallkassen und Gemeindeunfallversicherungsverbände.

Auf der Internetseite des DGUV (www.dguv.de) finden Sie die Adressen, das Regelwerk und weiterführende Informationen aller Berufsgenossenschaften. Für öffentliche Einrichtungen wie z. B. Schwimmbäder sind die Landesunfallkassen zuständig. Demgemäß finden Sie z. B. auf der Internetseite der Unfallkasse Sachsen (www.unfallkassesachsen.de) unter "Prävention/Sachgebiet: Bäder" einen persönlichen Ansprechpartner für dieses Sachgebiet, verschiedene Checklisten und unter "Online-Mediathek" das Verzeichnis der "Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz" sowie einen Link zum Volltext.

Zur Umsetzung der geforderten gesetzlichen Vorschriften und berufsgenossenschaftlichen Regeln empfehlen wir Ihnen, sich mit der für den Standort Ihres Unternehmens zuständigen staatlichen Arbeitsschutzbehörde in Verbindung zu setzen. Für den staatlichen Arbeitsschutz sind in Sachsen die Abteilungen 7 "Arbeitsschutz" in den Regierungspräsidien zuständig. Die Adressen und Telefonnummern finden Sie unter der Überschrift "Organisation" auf unserer Internetseite www.arbeitsschutz-sachsen.de. Da aus Ihrer E-Mail nicht hervorgeht, in welchem Land Sie arbeiten, haben wir Ihnen die Ansprechpartner für das Land Sachsen benannt. Über unsere Internetseite können Sie auch zu den Arbeitsschutzbehörden der anderen Länder gelangen.