(2007-01-17)

Frage:

Wo liegt der Unterschied zwischen Türen von Rettungswegen und Türen von Notausgängen? Als Beispiel ein Treppenhaus am Kopfende des Gebäudes, das im Rettungswegeplan als Fluchtweg gekennzeichnet ist. Müssen dort alle Türen bis ins Freie immer in Fluchtrichtung öffnen?

Antwort:

Im Gegensatz zur Arbeitsstättenverordnung von 1975 wird an der Stelle des Begriffs "Rettungsweg" der aus der EG-Arbeitsstättenrichtlinie abgeleitete Begriff des "Fluchtweges" verwendet. Die Benutzung dieses Begriffs trägt der Tatsache Rechnung, dass im Arbeitstättenrecht ausschließlich Anforderungen für das gefahrlose Verlassen der Arbeitsstätten getroffen werden, während sich die Anforderungen an Rettungswege aus dem Bauordnungsrecht herleiten.

Im Punkt 2.3 des Anhanges zur ArbStättV wird zwischen den Anforderungen an "Türen im Verlauf von Fluchtwegen" und "Türen von Notausgängen" unterschieden. Während sich Türen von Notausgängen generell nach außen öffnen lassen müssen, besteht diese Forderung nicht für Türen im Verlauf von Fluchtwegen.

Eine Definition zu "Türen von Notausgängen" ergibt sich aus der offiziellen Begründung der ArbStättV zum Punkt 2.3. Hier heißt es: "... Die Anforderung (Türen von Notausgängen müssen sich nach außen öffnen lassen) richtet sich aber nur an Türen, die als spezielle Notausgänge konzipiert und ausschließlich im Notfall benutzt werden. ..."

Im beschriebenen Fall eines Treppenhauses am Kopfende eines Gebäudes ist davon auszugehen, dass es sich bei den Türen in das Treppenhaus und ins Freie um "Türen von Notausgängen" handelt. Üblicherweise werden derartige Treppenhäuser in erster Linie als Rettungsweg und nicht als Verkehrsweg geplant und errichtet, so dass die dazugehörigen Türen in den gesicherten Bereich (Treppenhaus) und die Tür ins Freie ausschließlich im Notfall benutzt werden.

Die Aufschlagrichtung von sonstigen Türen im Verlauf von Fluchtwegen hängt von dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung durch den Arbeitgeber nach § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) ab. Dem Arbeitgeber wird dadurch ein Spielraum für an seine Situation angepasste Arbeitsschutzmaßnahmen eingeräumt (z. B. örtliche und betriebliche Verhältnisse, Gefahrenlage, Anzahl der Personen). Jedoch sollte auch hier von dem Grundsatz ausgegangen werden, dass die Türen eines Fluchtweges in Fluchtrichtung aufzuschlagen haben. Denn entsprechend § 4 (4) Satz 2 der ArbStättV "hat der Arbeitgeber Vorkehrungen zu treffen, dass die Beschäftigten bei Gefahr sich unverzüglich in Sicherheit bringen ... können."

Ungeachtet der Anforderungen des Arbeitsstättenrechts wird darauf verwiesen, dass das für Rettungswege geltende Baurecht zu berücksichtigen ist.