(2005-05-17)
Frage:
Gibt es für Arbeitsplätze im Freien in der Landwirtschaft Vorschriften zu Sanitäranlagen? Ist es wirklich so, dass ein Landwirtschaftsbetrieb nicht verpflichtet ist, seinen Beschäftigten (über zehn Personen) für die Arbeiten im Freien Toiletten bereit zu stellen?
Antwort:
Es ist richtig, dass auch in der neuen Arbeitsstättenverordnung vom 12. August 2004 (BGBl. I Nr. 44 vom 24. August 2004 S. 2179) durch den § 1 Abs. 2 Arbeiten auf "Feldern, Wäldern und sonstigen Flächen, die zu einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb gehören, aber außerhalb seiner bebauten Fläche liegen" vom Geltungsbereich der Verordnung ausgenommen sind. Somit können die Vorschriften zu "Sanitärräumen" (§ 6) und zu "im Freien liegenden Arbeitsstätten" (Nr. 5.1 des Anhanges der Verordnung) nicht für die Forderung zur Bereitstellung einer Toilette bei Arbeiten auf dem Feld herangezogen werden.
In der amtlichen Begründung der Bundesregierung heißt es hierzu:
"Die verbliebenen Ausnahmen entsprechen dem bislang geltenden Recht. Entsprechende Sonderregelungen sind aufgrund des ständig wechselnden Standortes und des fehlenden räumlichen Bezuges schwierig. Auch Arbeitsstätten im Freien, die zu einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb gehören und außerhalb seiner bebauten Fläche liegen, bleiben aus diesen Gründen weiterhin vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen."
Gemäß Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) vom 07. August 1996 ist allerdings jeder Arbeitgeber, unabhängig davon, welche Tätigkeiten ausgeführt werden oder welches Beschäftigungsverhältnis vorliegt, verpflichtet, Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz seiner Beschäftigten zu treffen. Nach § 2 des ArbSchG gehören zu diesen Maßnahmen auch "Maßnahmen der menschengerechten Gestaltung der Arbeit". Dabei hat er entsprechend § 4 Punkt 3 den "Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstigen gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen zu berücksichtigen".
Auf Grundlage dieses Gesetzes können die staatlichen Arbeitsschutzbehörden unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit (wie z. B. Dauer der Feldarbeiten und Erreichbarkeit anderweitig nutzbarer Toilettenanlagen) die Schaffung einer Möglichkeit zur Toilettenbenutzung in der Nähe des Ernteeinsatzes anordnen.
Die Erfahrungen der hiesigen staatlichen Arbeitsschutzbehörden haben gezeigt, dass aufgrund des ständig wechselnden Standortes eine nachhaltige Kontrolle der Bereitstellung von Toiletten am Ort des Ernteeinsatzes nicht bzw. nur schwer möglich ist. Landwirte, bei denen die fehlenden Toiletten während einer Revision vor Ort bemängelt wurden, reagierten allerdings meist unverzüglich und nachweislich (z. B. Vorlage des Mitvertrages einer mobilen Toilettenanlage).
Sollte bei Ihnen ein konkretes Beispiel Hintergrund Ihrer Anfrage gewesen sein, so empfehlen wir Ihnen, sich zur Lösung des Problems mit der für Sie zuständigen staatlichen Arbeitsschutzbehörde in Verbindung zu setzen. Entsprechend § 17 des ArbSchG hat jeder Beschäftigte das Recht, "dem Arbeitgeber Vorschläge zu allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit zu machen. Sind Beschäftigte auf Grund konkreter Anhaltspunkte der Auffassung, dass die vom Arbeitgeber getroffenen Maßnahmen und bereitgestellten Mittel nicht ausreichen, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu gewährleisten, und hilft der Arbeitgeber darauf gerichteten Beschwerden von Beschäftigten nicht ab, können sich diese an die zuständige Behörde wenden. Hierdurch dürfen dem Beschäftigten keine Nachteile entstehen".