(2006-04-06)
Frage:
Im 3. Stock eines Firmengebäudes befindet sich der Arbeitsplatz einer körperbehinderten Person (Rollstuhlfahrerin, beide Beine amputiert). Welche Forderungen bestehen hinsichtlich einer Evakuierung im Alarmfall?
Antwort:
Wenn der Arbeitgeber Menschen mit Behinderungen beschäftigt, so hat er nach § 3 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) die "Arbeitsstätte so einzurichten und zu betreiben, dass die besonderen Belange dieser Beschäftigten im Hinblick auf Sicherheit und Gesundheitsschutz berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für die barrierefreie Gestaltung von Arbeitsplätzen sowie von zugehörigen … Fluchtwegen, ... ."
Für die Evakuierung der körperbehinderten Person aus der 3. Etage hat der Unternehmer verantwortliche Personen zu benennen, die im Havariefall die Evakuierung durchführen. Dabei muss er auch den Ausfall von Personen durch Urlaub, Krankheit u. a. m. berücksichtigen. Weiterhin hat er zu beurteilen, ob die für die Evakuierung benannten Personen für die Aufgabe befähigt sind. Die Aufgabenübertragung sollte möglichst schriftlich erfolgen und im Alarmplan aufgeführt werden.
Die Durchführung der Evakuierung einer körperbehinderten Person (beidseitig beinamputiert und Evakuierung über ein Fenster nicht möglich), kann auf unterschiedliche Weise erfolgen:
1. Die Evakuierung erfolgt durch die benannten Personen durch Tragen der zu evakuierenden Person (ausreichende Platzverhältnisse und Eignung der Personen vorausgesetzt).
2. Die Evakuierung wird unter Zuhilfenahme eines technischen Hilfsmittels durchgeführt, z. B. in Form eines Evakuierungsstuhls für Treppen oder einer Treppenraupe.
Eine besondere Bedeutung kommt hier der Übung nach dem Flucht- und Rettungsplan zu. Auf diese Art und Weise können Unklarheiten, Verzögerungen und sich als nicht praktikabel erweisende Regelungen aufgezeigt und die Handhabung des technischen Hilfsmittels geübt werden. Eine solche Übung ist nach § 4 ArbStättV in angemessenen Zeitabständen (etwa einmal pro Jahr) vorgeschrieben.
Ungeachtet der hier gegebenen Hinweise sollte, wenn nicht triftige Gründe dagegensprechen, gemeinsam mit der körperbehinderten Person im Unternehmen überlegt werden, ob ihr ein Arbeitsplatz im Erdgeschoss angeboten werden kann.