Wegfall von Ermächtigungen zu arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen der Gefahrstoff-, Biostoff- und Gentechniksicherheitsverordnung seit 1. Januar 2005.
Konsequenzen für Ärztinnen und Ärzte

Am 1. Januar 2005 trat eine Verordnung zur Anpassung der Gefahrstoffverordnung an die EG-Richtlinie 98/24/EG und andere EG-Richtlinien in Kraft. Mit der Novellierung der Gefahrstoffverordnung und damit gleichzeitig der Biostoffverordnung sowie der Gentechniksicherheitsverordnung hat sich die Bestellung von Ärzten, die arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen durchführen dürfen, grundlegend geändert. § 15 Abs. 3 GefStoffV besagt:

"Der Arbeitgeber hat die Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen durch Beauftragung eines Arztes sicherzustellen. Er darf nur Ärzte beauftragen, die Fachärzte für Arbeitsmedizin sind oder die Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" führen. Der beauftragte Arzt hat für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen, die besondere Fachkenntnisse oder eine spezielle Ausrüstung erfordern, Ärzte hinzuzuziehen, die diese Anforderungen erfüllen."

Diese neue gesetzliche Regelung hat zur Folge, dass sämtliche bisherige staatliche Ermächtigungen für die Durchführung von arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen zu den drei genannten Verordnungen für Ärzte ersatzlos entfallen.

In Sachsen sind auf der Grundlage des § 20 der Gefahrstoffverordnung folgende Sonderregelungen für den Unternehmer möglich:

1. Ein Unternehmer kann einen Arzt mit der sog. "kleinen Fachkunde nach BGV A7 § 3 Abs. 4" weiterhin mit der Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen beauftragen, wenn dieser Arzt bereits vor dem 31. Dezember 2004 diese Aufgabe wahrgenommen hat.

2. Ärzte mit "befristeter arbeitsmedizinischer Fachkunde nach § BGV A7 § 3, Abs. 3", die zum Betriebsarzt bestellt werden, dürfen sich während der Laufzeit der befristeten Fachkunde betriebsärztlich betätigen und arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach den genannten Verordnungen durchführen.

Zusätzlich wurden bislang durch die zuständige Behörde auch Fachärzte ohne betriebsärztliche Qualifikation, z.B. Pulmologen, Dermatologen, Hals-Nasen-Ohrenärzte, ermächtigt. Diese Ermächtigungen entfallen ebenfalls ersatzlos. Nach § 15 Abs. 3 Satz 3 muss jedoch der beauftragte Arzt für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen, die besondere Fachkenntnisse oder eine spezielle Ausrüstung erfordern, ärzte hinzuziehen, die diese Anforderungen erfüllen. So werden künftig die Spezialisten für Organerkrankungen nicht mehr durch Ermächtigungen unmittelbar, sondern im Rahmen von Konsilien hinzugezogen.