Arbeitsschutz-Allianz Sachsen

Technischer Verbraucherschutz, Produktsicherheit

Arbeits- und
Gesundheitsschutz

Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge


Die Verhütung arbeitsbedingter Erkrankungen und der Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit der Menschen sind die vorrangigen Ziele arbeitsmedizinischer Vorsorge.

Berufliche Tätigkeiten können für den Arbeitnehmer Beanspruchungen und Belastungen mit sich bringen, die sich vor allem bei ungenügenden gesundheitlichen Voraussetzungen schädigend auf den Körper auswirken können.

Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) schreibt deshalb zur Verhinderung gesundheitlicher Beeinträchtigungen bei bestimmten Anlässen spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen vor. Diese arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen sollen sicher stellen, dass nur körperlich geeignete Arbeitnehmer Tätigkeiten ausführen und gesundheitliche Beeinträchtigungen durch die berufliche Tätigkeit aufgedeckt werden.

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen werden von Betriebsmedizinern oder Arbeitsmedizinern durchgeführt.

Für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach der Druckluftverordnung sowie der Strahlenschutzverordnung und der Röntgenverordnung muss der untersuchende Arzt bestimmte Voraussetzungen erfüllen, die durch eine Genehmigung (Ermächtigung) des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit bescheinigt werden.


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     Arbeitsmedizinische Vorsorge
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Arbeitsschutz ist Schutz von Leben und Gesundheit der Beschäftigten und Dritter vor Gefahren, die bei der Arbeit oder durch die Arbeit entstehen. Der Arbeitsschutz betrifft viele Bereiche, die ineinander greifen.

Verantwortlich für den Arbeitsschutz im Betrieb ist der Arbeitgeber. Jeder Arbeitnehmer und Auszubildende ist kraft Gesetz unfallversichert. Träger der Unfallversicherung sind die gewerblichen und landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften sowie die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand (Unfallkassen).

Unfallkasse Sachsen


25.05.2010